DigiNetz-Gesetz: Bundesnetzagentur macht Mitnutzung von Leerrohr günstig
Ausgelöst durch einen Streit zwischen der HochrheinNet mit der Stadt Laufenburg (Baden) hat die Bundesnetzagentur erstmalig den im DigiNetz-Gesetz angelegten Kostenmaßstab für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohres angewendet. Das gab die Behörde bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Laut Angaben(öffnet im neuen Fenster) der kommunalen TKG Südwestfalen wurde der Preis für die Mitnutzung des Leerrohrs auf 25 Cent pro Meter und Jahr festgelegt.
Außerdem gibt es einen Mindestaufschlag von 25 Euro pro Jahr für kurze Strecken bis 100 Meter. Es geht um die Mitnutzung eines 33 Meter langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Netzbetreiber HochrheinNet nutzt dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an sein Glasfasernetz anzuschließen. Das Leerrohr nutzt auch die Deutsche Telekom bereits mit. "In diesem Fall wird klar, dass die öffentliche Hand nicht immer an erster Linie an seine Bürgerinnen und Bürger denkt. Meistens sind solche Fälle rein persönliches Interesse" , sagte Francesco Lucia, Geschäftsführer bei HochrheinNet, Golem.de auf Anfrage.
Homann: Viele Verhandlungslösungen für Glasfaser begünstigen
Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, sagte(öffnet im neuen Fenster) : "Die Investitionskosten des Breitbandausbaus können durch die Nutzung bestehender Netzinfrastrukturen erheblich gesenkt werden." Das im Beschluss festgesetzte Entgelt sei dazu geeignet, "möglichst viele Verhandlungslösungen zu begünstigen" .
Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgabe einer nationalen Streitbeilegungsstelle und einer zentralen Informationsstelle nach dem DigiNetz-Gesetz wahr.
Das Bundesverkehrsministerium arbeitete an einer Novelle des Diginetz-Gesetzes, um Überbau- und Doppelausbau von Glasfaserleitungen künftig zu verhindern. So soll eine Mitverlegung von privatwirtschaftlich errichteten Glasfasernetzen an jenen Stellen nicht mehr möglich sein, wo ein öffentlich gefördertes Glasfasernetz gebaut werden soll.
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