Deutschland: Betreiber von illegalem Streaming-Angebot verurteilt
Das Amtsgericht Bochum hat den Betreiber der illegalen Streaming-Seiten diedreifragezeichen.net und ddf.to zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt. Das gaben Rasch Rechtsanwälte, die in dem Fall selbst für die Rechteinhaber aktiv waren, in ihrem Blog bekannt(öffnet im neuen Fenster). Die Höhe der Geldstrafe wollten Rasch auf Nachfrage von Golem.de wegen der geringen Summe nicht nennen, nur dass es sich um 90 Tagessätze handele.
Das Urteil (Aktenzeichen: 30 Ls 7/14) ist rechtskräftig.
Der Verurteilte hatte alle Folgen der Hörspielreihe Die Drei ??? zum Streamingabruf umsonst bereitgestellt, ohne die Lizenzen erworben zu haben. Das Angebot war über Bannerwerbung, Popups und Ähnliches finanziert. Seine Identität habe der Betreiber verborgen gehalten, die Domain hatte eine in Kuala Lumpur niedergelassene Firma registriert.
Das Büro Rasch leitete ein Domain-Schiedsverfahren bei der WIPO ein, dem Besitzer wurde die Domain diedreifragezeichen.net entzogen und an den Rechteinhaber übertragen.
Doch kurze Zeit später habe der nun Verurteilte die Hörspielreihe unter der Domain ddf.to wieder online gestellt, der Hostprovider saß in Rumänien. Der Provider wurde aufgefordert, die Dateien zu löschen und Auskunft über seinen Kunden zu erteilen, lehnte dies jedoch ab. Nach der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom Mai 2013, dass ein Hostprovider, der einer Sperrungsaufforderung nicht nachkommt, als Gehilfe auf Unterlassung und Schadensersatz haften kann, wurde die Herausgabe der Daten durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt. Die Staatsanwaltschaft Bochum erhob dann Anklage wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Vor Gericht wurde bei einem Deal bei einem Geständnis die Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen angeboten, was für den nicht Vorbestraften bedeutete, dass es keinen Eintrag der Strafe ins Führungszeugnis geben wird. Der Richter war der Meinung, dass von strikteren Maßnahmen abgesehen werden konnte, es sei aber eine "bedeutsame und umfangreiche Straftat" begangen worden.
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