Deutsche Bahn: Bahncard muss zweiwöchiges Widerrufsrecht bieten

Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden beim Onlinekauf der Bahncard besser über ihr Widerrufsrecht informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof ( C-583/18(öffnet im neuen Fenster) ) entschieden. Das zweiwöchige Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen bestehe auch für die Bahncard.
Die Website von DB Vertrieb enthält keine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher. Die Berliner Verbraucherzentrale hatte geklagt, dass beim Kauf von Bahncard 25 und 50 über das Widerrufsrecht informiert und ein Muster des Widerrufsformulars zur Verfügung stehen müsse.
Die Bahn hatte argumentiert, es handele sich um einen Vertrag über die Beförderung von Personen, der teilweise vom Geltungsbereich der Richtlinie zum Widerrufsrecht ausgenommen sei. Deshalb sei man nicht verpflichtet, den Verbraucher darüber zu belehren. In erster Instanz gab ein Gericht der Bahn im Juli 2017 Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main war anderer Meinung und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof vor.
Der Europäische Gerichtshof entschied am Donnerstag, dass der Kauf einer Bahncard ein Dienstleistungsvertrag sei und damit unter das Widerrufsrecht falle. Ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts bei späterer Personenbeförderung berechtigt, sei kein Vertrag über die Beförderung von Personen und daher nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen. Damit seien für das Unternehmen keine unverhältnismäßigen Nachteile verbunden. Wurde während der Widerrufsfrist ein Fahrschein erworben, wäre es möglich, den Verbraucher zur Zahlung der Differenz heranzuziehen.
"Ich begrüße diese Entscheidung und sehe sie als positives Zeichen für den Verbraucherschutz" , sagte Petra Hegemann von der Verbraucherzentrale Berlin. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bringe mehr Rechtsklarheit für Verbraucher.
Die Deutsche Bahn will "das Urteil jetzt genau prüfen. Für die allermeisten Kunden hat das Urteil keine Auswirkungen" , erklärte das Unternehmen.



