Denic: Deutsches Whois wird zur Selbstauskunft

Die Denic beschneidet den Funktionsumfang des Whois drastisch. Zugriff auf Personendaten bekommen nur noch Strafverfolger und Inhaber von Markenrechten.

Artikel veröffentlicht am ,
Whois kann jetzt deutlich weniger.
Whois kann jetzt deutlich weniger. (Bild: Martin Wolf/Golem.de)

Das Deutsche Network Information Center (Denic) hat zum 25. Mai eine weitgehende Beschränkung des Informationsanspruchs für Whois-Informationen umgesetzt. Diese Informationen waren in den vergangenen Jahren nicht zuletzt für Sicherheitsforscher und Journalisten eine wichtige Ressource bei Recherchen. Begründet wird die Änderung mit der Datenschutz-Grundverordnung. Änderungen an dem System werden seit mehreren Jahren diskutiert.

Letztlich wird die bisherige Anfrage in eine reine Selbstauskunft umgewandelt. Zu einer Domain werden zunächst nur noch der oder die Nameserver angezeigt, außerdem zwei nicht-personalisierte E-Mail-Adressen. Die eine soll für "allgemeine und technische Anfragen" genutzt werden, die zweite dient zur Anzeige einer missbräuchlichen Nutzung.

Nach Eingabe der mit der Domain verknüpften Postleitzahl des Inhabers wird eine E-Mail mit den hinterlegten Informationen an die bei der Registrierung verknüpfte E-Mail-Adresse versendet. Weitergehende Informationen gibt Denic nicht preis. Die E-Mail enthält nicht die Inhaberdaten selbst, sondern nur einen für zwölf Stunden gültigen Link. Dort ist der Domaininhaber und die Adresse hinterlegt, außerdem eine allgemeine Abuse-Adresse.

Ausnahmen nur für Behörden und Rechteinhaber

Ausnahmen soll es nur geben, wenn Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung, Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung von Pfändungsverfügungen anfragen. Außerdem können "Inhaber eines Namens- oder Kennzeichenrechts" ein berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO nachweisen, um Auskünfte zu erhalten, wenn etwa eine Webseite Markenrechte verletzt. Allerdings wird das berechtige Interesse in der DSGVO als Grundlage für Datenverarbeitung und nicht als Erwägungsgrund für Auskunftsersuchen definiert.

Auch im Falle eines vollstreckbaren Titels etwa zur Pfändung einer Domain können Nutzer eine Auskunft beantragen. Bei der Bewertung, ob ein "berechtigtes Interesse" vorliegt, will die Denic "automatisierte und nicht-automatisierte Prozesse" einsetzen. Anfragen von Sicherheitsforschern und Journalisten fallen nach Angaben einer Denic-Sprecherin generell nicht unter die geschilderten Ausnahmen.

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My1 28. Mai 2018

mMn sollte das so gemacht werden dass von allem was keine Firma ist ne email adresse...

OmranShilunte 27. Mai 2018

bei bestehenden domains wird das so ohne weiteres nicht zu verhindern sein, dass noch...

HabeHandy 27. Mai 2018

Bei solchen Fällen gehe ich davon aus das es ein Fakeshop ist. Eine Domain sollte auf...

whitbread 27. Mai 2018

Nicht jede Domain ist eine öffentliche Webseite



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