Deepfake: Polizei soll kinderpornografische Fake-Inhalte nutzen dürfen
Um Sexualstraftaten zu bekämpfen, sollen Ermittler künftig am Computer erstellte kinderpornografische Inhalte nutzen dürfen. Eine entsprechende Reform kündigte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) in der Tageszeitung Welt an(öffnet im neuen Fenster) . "Die Ermittler sollen künftig computergenerierte Bilder verwenden können, wenn sich die Taten nicht anders aufklären lassen," sagte die Justizministerin. Hintergrund ist, dass für den Zugang zu entsprechenden Portalen im Internet manchmal verlangt wird, selbst Bilder und Videos hochzuladen.
"Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder," sagte die Justizministerin. "Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen." Sie wolle der Polizei deshalb "alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben."
Der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung, Johannes-Wilhelm Rörig, spricht sich für ein behutsames Vorgehen aus: "Missbrauchsdarstellungen sollten nur als Ultima Ratio in Umlauf gebracht werden, wenn es darum geht, sexuellen Missbrauch zu beenden und ein Kind zu retten. Darüber müssen im Einzelfall die Richter entscheiden." Dieser Möglichkeit der Verbrechensbekämpfung solle man sich jedoch nicht berauben, erklärte Rörig der Welt. Sie sei jedoch an der Grenze des Rechtsstaates angesiedelt.
Im Oktober hatten sich bereits die Rechtspolitiker der großen Koalition auf die Reform verständigt. Sie soll in ein Gesetz zum Cybergrooming aufgenommen werden, das derzeit im Bundestag beraten wird. Dieses Gesetz soll dafür sorgen, dass Pädophile wirkungsvoller bestraft werden, die in Onlinechats mit sexuellen Absichten Kontakt zu Kindern suchen. Das Gesetz soll noch vor Weihnachten verabschiedet werden.
Aus dem Justizministerium hieß es, auch fiktive kinderpornografische Darstellungen, etwa Comics oder animierte Filme, seien strafbare Inhalte. Der Besitz und die Verbreitung seien daher strafbar. Im Strafgesetzbuch gebe es schon eine Ausnahme für Ermittler für das Sich-Verschaffen und den Besitz solcher Inhalte zur "rechtmäßigen Erfüllung staatlicher Aufgaben" . An dieser Stelle könne eine weitere Ausnahme ergänzt werden, wenn im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren computergenierte Aufnahmen genutzt würden und die Aufklärung sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert würde.
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