Datenweitergabe: BGH zweifelt an Recht auf Verbandsklage gegen Facebook
Der Bundesgerichtshof will im Streit zwischen Facebook und deutschen Verbraucherschützern zunächst ein anderes Urteil abwarten. Das Verfahren sei ausgesetzt worden, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) über einen anderen Fall entschieden habe, teilte der BGH am Donnerstag mit(öffnet im neuen Fenster) (Az.: I ZR 186/17). In diesem Verfahren soll der EuGH unter anderem entscheiden, ob Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen im Interesse von Nutzern klagen dürfen.
Nach Ansicht des BGH lässt die frühere EU-Datenschutzrichtlinie vom 1995 "möglicherweise" eine Verfolgung von Verstößen allein durch die Datenschutzbehörden und die Betroffenen und nicht durch Verbände zu. Diese Frage sei auch in dem vorliegenden Rechtsstreit "entscheidungserheblich und nicht zweifelsfrei zu beantworten". In dem Fall geht es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) aus dem Jahr 2012. Die im vergangenen Jahr in Kraft getretene EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Artikel 80(öffnet im neuen Fenster) hingegen ausdrücklich ein Verbandsklagerecht vor.
Streit über Like-Button
In dem bereits vor dem EuGH anhängigen Verfahren (Az.: C-40/17(öffnet im neuen Fenster)) geht um die Frage, welche datenschutzrechtlichen Verantwortungen sich für Anbieter ergeben, die einen "Gefällt mir"-Button von Facebook in ihre Webseiten einbinden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den Luxemburger Richtern dazu im Januar 2017 einen entsprechenden Fragenkatalog vorgelegt (Az: I-20 U 40/16(öffnet im neuen Fenster)). In dem Verfahren veröffentlichte der zuständige EuGH-Generalanwalt Michal Bobek im vergangenen Dezember seinen Schlussantrag (PDF(öffnet im neuen Fenster)), so dass ein Urteil in absehbarer Zeit erfolgen dürfte.
Laut Bobek steht die Datenschutz-Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, "die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen". Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW(öffnet im neuen Fenster) gegen den Anbieter Fashion ID, der die Internetseite des Düsseldorfer Modehauses Peek & Cloppenburg betreibt.
In dem nun ausgesetzten Verfahren vor dem BGH hatte der VZBV in den beiden Vorinstanzen jeweils Recht bekommen. Sowohl das Berliner Landgericht als auch das dortige Kammergericht hatten die Datenweitergabe von Facebook an App-Anbieter für illegal erklärt. Facebook hatte das App Center, in Deutschland als App-Zentrum bekannt, vor sieben Jahren gestartet. Im Jahr 2014 wurde das App-Zentrum jedoch wieder abgeschaltet und auf die Adresse www.facebook.com/games/ umgeleitet. Durch Klicken auf den Button "Spiel spielen" oder "An Handy schicken" wurde nach Angaben der Verbraucherschützer die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe einfach unterstellt. Nach Darstellung von Facebook entspricht die Spiele-Seite nun nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.
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