Datenschutzverstöße: EuGH soll über Verbandsklagerecht entscheiden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll über die Ausgestaltung des Verbandsklagerechts beim Datenschutz entscheiden. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen legte der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Mai den Luxemburger Richtern vor. Damit geht der jahrelange Streit über die Weitergabe von Nutzerdaten an Drittanbieter bei Facebook weiter. Konkret geht um die Frage, ob Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen im Interesse von Nutzern klagen dürfen, ohne von konkreten Betroffenen beauftragt worden zu sein.
In diesem Zusammenhang hatte der BGH den seit 2012 laufenden Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) und dem sozialen Netzwerk Facebook vor mehr als einem Jahr ausgesetzt , um eine entsprechende Gerichtsentscheidung des EuGH abzuwarten. Zwar bestätigte der EuGH im Juli 2019 die Vereinbarkeit des Klagerechts mit der früheren EU-Datenschutzrichtlinie. Doch nun will der BGH wissen, ob das Verbandsklagerecht auch mit der seit 2018 gültigen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar ist.
Verbandsklagerecht umstritten
"Diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur umstritten" , heißt es in der Mitteilung des Gerichts(öffnet im neuen Fenster) . So werde die Auffassung vertreten, dass die Datenschutzgrundverordnung eine Klagebefugnis von Verbänden nur zulasse, wenn die Voraussetzungen von Artikel 80 der DSGVO(öffnet im neuen Fenster) erfüllt seien. Das sei im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall gewesen. Andere hielten hingegen Verbände, Einrichtungen und Kammern auf Basis der DSGVO "weiterhin für befugt, Unterlassungsansprüche wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person im Wege der Klage vor den Zivilgerichten durchzusetzen" .
In dem nun ein weiteres Mal ausgesetzten Verfahren vor dem BGH hatte der VZBV in den beiden Vorinstanzen jeweils Recht bekommen. Sowohl das Berliner Landgericht als auch das dortige Kammergericht hatten die Datenweitergabe von Facebook an App-Anbieter für illegal erklärt. Facebook hatte das App Center, in Deutschland als App-Zentrum bekannt, vor sieben Jahren gestartet. Im Jahr 2014 wurde das App-Zentrum jedoch wieder abgeschaltet und auf die Adresse www.facebook.com/games/ umgeleitet. Durch Klicken auf den Button "Spiel spielen" oder "An Handy schicken" wurde nach Angaben der Verbraucherschützer die Einwilligung des Nutzers zur umfassenden Datennutzung und -weitergabe einfach unterstellt. Nach Darstellung von Facebook entspricht die Spiele-Seite nach Änderungen allen rechtlichen Anforderungen.
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