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Datenschutz: Sind Gastkunden für die Onlinehändler Kunden zweiter Klasse?

Onlinehändler wollen ihre Nutzer an sich binden und machen Gastzugänge deshalb oft extra kompliziert. Fraglich ist, ob sie das dürfen.

Artikel von Harald Büring veröffentlicht am
Shoppen kann man manchmal nerven, vor allem wenn es einem extra schwer gemacht wird. (Bild: Pixabay)

Viele Onlineshops, darunter auch große Versandhändler, verlangen, dass Nutzer ein Kundenkonto anlegen, um etwas bestellen zu können. Andere bieten einen Gastzugang an, der aber häufig gut versteckt ist. Zudem haben solche Gastzugänge oft Einschränkungen wie die, dass nicht auf Rechnung bezahlt werden kann oder unbedingt Vorkasse geleistet werden muss. Doch verstoßen Onlinehändler damit nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)?

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Denn Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO sieht vor, dass die Betreiber von Onlineshops nur die personenbezogenen Daten verarbeiten dürfen, die für die Abwicklung des Bestellvorgangs erforderlich sind. Die Erhebung der Daten muss dem Zweck angemessen und auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung").

Für eine einmalige Bestellung müssen weniger personenbezogene Daten erhoben werden als für eine dauerhafte Kundenbeziehung wie bei einem Nutzerkonto. Hier müssen beispielsweise Registrierungsdaten gespeichert werden – und darüber hinaus sämtliche personenbezogenen Nutzerdaten wie beispielsweise die Bankverbindung. Sie müssen zudem für einen längeren Zeitraum gespeichert werden, damit sie nicht erneut eingegeben werden müssen. Sämtliche Mitarbeiter müssen darauf Zugriff haben.

Es gibt noch keine einschlägigen Gerichtsentscheidungen, inwieweit die Pflicht zum Anlegen eines Kundenkontos oder das Erschweren einer Gastbestellung gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO verstößt. Allerdings gibt es einen Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 24. März 2022, wonach Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, grundsätzlich einen Gastzugang für die Bestellung bereitstellen müssen.

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Ausnahmen kommen bei Fachhändlern bestimmter Berufsgruppen in Betracht. Um welche Berufsgruppen es sich dabei handelt, wird nicht verraten.

Hinzu kommt laut dem Beschluss, dass die Bestellmöglichkeit über einen Gastzugang "gleichwertig" sein muss. Dazu heißt es wörtlich: "Gleichwertig ist eine Bestellmöglichkeit, wenn keinerlei Nachteile entstehen, also Bestellaufwand und Zugang zu diesen Möglichkeiten, wie bei einem Gastzugang, denen eines laufenden Kund*innenkontos entsprechen und technisch organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten." Was das für Onlinehändler und Kunden konkret bedeutet, führt die Datenschutzkonferenz nicht aus.

  1. Wann ist kein Gastzugang erforderlich?
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