Datenschutz: Weiter Klarnamenpflicht für deutsche Facebook-Nutzer

Facebook darf vorerst an seiner Klarnamenpflicht festhalten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig entschieden. Auch wenn Facebook eine deutsche GmbH in Hamburg habe, sei die europäische Facebook-Niederlassung in Irland verantwortlich, die die Daten erhebt. Deshalb gelte das irische Datenschutzrecht. Und dieses sieht keinen Anspruch auf pseudonyme Nutzung sozialer Netzwerke vor. Damit seien auch die deutschen Datenschützer nicht zuständig.
Der Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD), Thilo Weichert, kritisierte die Beschlüsse(öffnet im neuen Fenster) des VG Schleswig. Sie seien "in sich widersprüchlich, wenn sie die fehlende rechtliche Relevanz von Facebook Germany damit erklären, dass dort keine Daten verarbeitet würden, zugleich aber das Unternehmen in Irland für zuständig erklären, obwohl dort auch keine Daten verarbeitet werden." Die Facebook-Daten werden tatsächlich in den USA verarbeitet, verantwortlich ist laut dem Unternehmen aber die Niederlassung in Irland.
Eine Niederlassung in einem EU-Staat mit niedrigem Datenschutzniveau für zuständig zu erklären, verfehle die Intentionen der EU-Grundverordnungen, sagte Weichert. Der Datenschützer hatte die Entsperrung von Facebook-Konten durch Facebook angeordnet, die Pseudonyme oder nicht vollständige Namensangaben von Mitgliedern enthalten. Denn die Klarnamenpflicht stehe "unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes(öffnet im neuen Fenster) " (PDF). Zuletzt hatte Weichert sogar mit einem Zwangsgeld gegen Facebook(öffnet im neuen Fenster) gedroht.
Die Beschlüsse des VG Schleswig will Weichert nun vor dem Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anfechten und Beschwerde einlegen.