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Datenschutz: Online-Apotheke darf pauschal kein Geburtsdatum abfragen

Viele Webshops wollen von ihren Kunden verpflichtend das Geburtsdatum wissen. Das dürfte jedoch häufig unzulässig sein.
/ Friedhelm Greis
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Für den Onlineverkauf von Medikamenten dürfen nicht beliebig Daten erhoben werden. (Bild: Pixabay)
Für den Onlineverkauf von Medikamenten dürfen nicht beliebig Daten erhoben werden. Bild: Pixabay

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat der pauschalen Abfrage des Geburtsdatums durch Internet-Shops eine Absage erteilt. Ein entsprechendes Urteil gegen eine Versandapotheke vom November 2021 wurde nicht zur Berufung zugelassen (Az. 14 LA 1/24). Die Apotheke hatte vor dem Landgericht Hannover vergeblich gegen einen Bescheid der niedersächsischen Datenschutzbehörde geklagt, mit dem ihr untersagt worden war, im Bestellprozess "unabhängig von der Art des bestellten Medikaments" das Geburtsdatum zu erheben und zu verarbeiten.

Die Apotheke hatte in dem Verfahren unter anderem damit argumentiert, dass die Apothekerkammer eine Beratungspflicht zur altersgerechten Dosierung von Medikamenten vorschreibe, sodass die Erhebung und Verarbeitung des Geburtsdatums erforderlich sei. Ebenfalls wollte die Apotheke damit feststellen, ob die bestellende Person volljährig ist.

Die Argumente wollte die Datenschutzbehörde mit Blick auf das Prinzip der Datensparsamkeit jedoch nicht gelten lassen. So könne die Frage nach der Volljährigkeit auch durch eine einfache Abfrage beantwortet werden. Zudem sei die Bestellung von verschreibungspflichtigen Medikamenten über den Online-Shop gar nicht möglich gewesen. Der Gesetzgeber sehe außerdem als verpflichtende Regelung zum Versand bestellter Medikamente lediglich die Abfrage der Telefonnummer vor.

Kein berechtigtes Interesse an Datenerhebung

Das Oberverwaltungsgericht schloss sich nun dem Bescheid der Behörde und dem Urteil der Vorinstanz(öffnet im neuen Fenster) an. Dem Beschluss vom 23. Januar 2024(öffnet im neuen Fenster) zufolge ist ein Geburtsdatum nicht erforderlich, um namensgleiche Kunden unterscheiden zu können. Denn die Apotheke verfüge auch über Anschrift und Telefonnummer des Bestellers. Die Geschäftsfähigkeit könne über das mildere Mittel der Abfrage nach der Volljährigkeit festgestellt werden. "Eine Altersprüfung über die Angabe des Geburtsdatums bzw. eine Checkbox bietet im Übrigen ohnedies nicht die Gewähr der Richtigkeit der Angaben. Die Eignung der Abfrage ist daher ohnehin zweifelhaft" , schreibt das Gericht.

Ein berechtigtes Interesse an der Erhebung des Geburtsdatums nach Artikel 6 der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bestehe auch nicht darin, "dieses im Rahmen der Durchsetzung offener Forderungen gegen säumige Kunden verarbeiten zu müssen" . Dieser Argumentation entgegnete das Gericht, dass ein Ausfallrisiko allenfalls beim Kauf auf Rechnung bestehen könne. Dies sei beim Online-Handel "aber nur eine von zahlreichen Varianten der Zahlungsabwicklung." Weiter hieß es: "Möchte der Verkäufer gleichwohl – etwa aus Marketinggesichtspunkten – in Vorleistung gehen und zur Risikoabsicherung weitere Daten des potentiellen Kunden erheben, so muss sie hierfür auf dessen Einwilligung zurückgreifen."

Der Beschluss des OVG Niedersachsen ist unanfechtbar.


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