Datenschutz: Hohes Bußgeld wegen offenen E-Mail-Verteilers

Wer seinen Mailverteiler nicht im BCC versteckt, kann auch als Privatperson gegen den Datenschutz verstoßen. Das bekam nun ein Behördentroll in Sachsen-Anhalt zu spüren.

Artikel veröffentlicht am ,
E-Mails sollten möglichst nicht mit offenem Verteiler verschickt werden.
E-Mails sollten möglichst nicht mit offenem Verteiler verschickt werden. (Bild: Pixabay)

Der Schutz personenbezogener Daten kann auch bei Privatpersonen durch offene E-Mail-Verteiler verletzt werden. Wie die Mitteldeutsche Zeitung berichtete, hat der Landesdatenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, aus diesem Grund mehrere Geldbußen gegen einen Mann aus Merseburg festgesetzt. Dieser soll wiederholt Mails mit hunderten personenbezogenen E-Mail-Adressen im offenen Verteiler verschickt haben.

Bei den Mails handelte es sich demnach um Beschwerden, Stellungnahmen, Verunglimpfungen aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik. Fast täglich seien Mails verschickt worden, zum Teil an bis zu 1.600 Adressen. Zwar seien die Inhalte legitim, jedoch nicht der Umgang mit den Daten der Empfänger. "Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler", sagte Bose der Mitteldeutschen Zeitung und fügte hinzu: "Der Grund ist, dass dadurch ja Rechte Dritter berührt werden. Wir waren in dieser Sache sehr akribisch, haben jeden einzelnen Verstoß sehr genau aufgelistet, um das Ganze auch gerichtsfest zu machen, falls das nötig werden sollte."

Ausnahmen nur im privaten Bereich

Dem Bericht zufolge summieren sich die verschiedenen Bußgelder auf 2.628,50 Euro. Die Mitteilung über die Geldbuße sei am 5. Februar zugestellt worden, bereits am 6. Februar sei die Zahlung eingegangen. Allerdings sei die zweiwöchige Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen. Möglicherweise gibt es weitere Verfahren, weil der Mann auch nach den Bußgeldbescheiden gegen den Datenschutz verstoßen haben soll.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung findet nach Artikel 2 keine Anwendung bei der Datenverarbeitung "durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten". Das heißt, dass im privaten Umfeld durchaus ein offener E-Mail-Verteiler erlaubt ist. Für die Kommunikation außerhalb dieses Bereichs gilt die Ausnahme jedoch nicht.

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OmranShilunte 19. Feb 2019

über was auch immner ihr gerade streitet, aber die DSGVO regelt nur, was firmen und...

Vögelchen 18. Feb 2019

Wegen 10 eMails in einem halben Jahr wird der öffentlich als Troll gebrandmarkt?

Mopsmelder500 17. Feb 2019

der Spamer erwischt und bestraft. Jetzt endet die Spamwelle Morgen wird im Kindergarten...

justusn 17. Feb 2019

Hallo, erstmal, 1.) Nach Möglichkeit nicht nur eine EMail-Adresse haben, sondern eine...



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