Datenschutz: Dürfen Ärzte, Lehrer und Anwälte Whatsapp beruflich nutzen?
Das Coronavirus zwingt Ärzte, Lehrer und Rechtsanwälte zu digitaler Kommunikation mit und über ihre Patienten, Schüler und Mandanten. Viele setzen auf Whatsapp. Verstoßen sie damit gegen den Datenschutz oder machen sich gar strafbar?

Whatsapp ist ein beliebter Messenger-Dienst. Er ist einfach zu bedienen und hat laut eigener Angaben weltweit mehr als zwei Milliarden Nutzer. Viele verwenden ihn nicht nur für die private Kommunikation, sondern auch beruflich. Das wird spätestens dann heikel, wenn die Nutzer in ihrem Beruf mit vertraulichen Daten umgehen - wenn etwa Ärzte Befunde ihrer Patienten darüber vermitteln. Dass viele das tun, ergab eine Umfrage des Deutschen Datenschutzinstituts.
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Die Berufsgruppe der Ärzte ist aber nicht die einzige, die mit privaten Informationen umgeht. Auch Lehrer und Rechtsanwälte sollten sich bei der beruflichen Nutzung von Whatsapp immer wieder fragen: Ist das, was ich da verschicke mit dem Datenschutz vereinbar?
Patienten müssen einwilligen
In Arztpraxen werden Gesundheitsdaten verarbeitet, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einen hohen Schutz genießen. Hierzu gehören neben Befunden und Krankheitsgeschichten auch die Namen der Patienten.
Dass die Verarbeitung dieser Daten innerhalb der Praxis und unter Umständen auch die Weitergabe nicht ausnahmslos illegal ist, ergibt sich aus der DSGVO beziehungsweise dem Bundesdatenschutz-Gesetz (BDSG).
Eine Verarbeitung ist laut § 9 Absatz 2 Buchstabe h DSGVO rechtmäßig, wenn die hiermit verbundene Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist.
Typisches Beispiel ist das Verarbeiten eines Befundes wie eines Röntgenbildes innerhalb einer bestimmten Einrichtung, zum Beispiel einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses (vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Rdn. 98). Eine Weitergabe an andere Einrichtungen, etwa die Übermittlung eines Befundes vom Krankenhaus an den Hausarzt des Patienten ist hingegen normalerweise nicht erlaubt.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Übermittlung von Patientendaten mittels Whatsapp auch innerhalb einer Einrichtung nur dann erforderlich, wenn kein Mittel mit gleicher Eignung zur Verfügung steht. Dies ist hier fraglich, weil Ärzten andere Kommunikationswege zur Verfügung stehen. Hierzu gehört etwa neben Brief, Fax oder Telefon das interne IT-System.
Anders ist das, wenn Patienten in diese Form der Verarbeitung ausdrücklich einwilligen. Laut § 7 DSGVO muss sich diese Einwilligung auf alle vorgesehenen Zwecke und Formen der Verarbeitung beziehen. Das bedeutet etwa, dass der Patient bei einer Einwilligung in die Weitergabe seines Befundes durch das Krankenhaus an seinen Hausarzt mittels Brief, Fax oder über ein spezielles IT-System nicht gleichzeitig in die Übermittlung per Whatsapp eingewilligt hat.
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