Für Anwälte gilt Ähnliches wie für Lehrer und Ärzte
Auch Rechtsanwälte nutzen Whatsapp immer häufiger. Das kommt vor allem dadurch, dass Mandanten oft über diesen Messenger kommunizieren wollen. Dies gilt nicht nur für die Vereinbarung von Terminen, sondern auch für rechtliche Einschätzungen und Übermittlung von Schriftsätzen.
Für Rechtsanwälte bestehen ähnliche rechtliche Bedenken wie für Lehrer und Ärzte. Ob bei ihnen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 f DSGVO greift, ist fraglich, weil Rechtsanwälte andere Messenger nutzen können. Selbst wenn ein Mandant wirksam in die Übermittlung seiner Daten über Whatsapp eingewilligt hat, so ist zweifelhaft, ob Whatsapp mit der DSGVO vereinbar ist.
Besonders bedenklich ist, dass Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger gemäß § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) der Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt lediglich nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Rechtsanwälte müssen etwa Verschwiegenheit über das Bestehen eines Mandatsverhältnisses bewahren. Nach § 2 Absatz 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) gebietet die Verschwiegenheitspflicht, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind.
Hieraus ergibt sich, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rechtsanwälte als unabhängiges Organ der Rechtspflege strenge Vorgaben gelten. Darüber hinaus muss ein Rechtsanwalt aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht ebenfalls mit strafrechtlichen Sanktionen nach § 203 Absatz 1 StGB rechnen.
Lieber nicht nutzen!
Am besten sollten Ärzte, Lehrer und Anwälte Whatsapp beruflich derzeit nicht nutzen. Sie müssen als Berufsgeheimnisträger mit Sanktionen seitens der Datenschutz-Aufsichtsbehörden rechnen. Unter Umständen machen sie sich sogar strafbar. Aufgrund der dargelegten erheblichen Bedenken in Bezug auf den Datenschutz ist mit keinen anderslautenden gerichtlichen Entscheidungen zu rechnen.
Womöglich bietet sich die Nutzung von anderen Messengern an wie Threema, Hoccer oder Signal. Hierzu rät der hessische Beauftragte für den Datenschutz (47. Tätigkeitsbericht vom 31. Dezember 2018, Ziffer 4.4.1, Seite 110 bis 111).
Da es keine absolut sichere Alternative gibt, sollten sie sich absichern. Sie sollten also bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde ihres Bundeslandes schriftlich anfragen, inwieweit diese die Nutzung eines bestimmten Messengers als datenschutzrechtlich unbedenklich ansieht. Allein das Einholen einer mündlichen Auskunft reicht mangels Nachweisbarkeit nicht aus.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Auch Lehrer müssten verschwiegen sein |
Die Transportverschlüsselung ist in DE Standard. Wenn du ein Mail-Provider bist, setzt...
Macht er doch. Die Bundespolizei setzt XMPP ein.
mein Reden, im Internet weiß jeder alles besser und in der Realität findet der...
Davon wird praktisch nur im Arbeitsrecht eine Ausnahme gemacht und wenn der Staat sich...
Ich verstehe auch nicht warum einige so auf Telegram abfahren, wenn es doch bessere...