Datenschutz: Arbeitnehmer müssen Fingerabdruck nicht bereitstellen
Ein medizinisch-technischer Assistent muss seine Arbeitszeit in einer radiologischen Praxis nicht per Fingerabdruck-Scanner nachweisen. Dazu sei ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, teilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg(öffnet im neuen Fenster) am 25. August 2020 zu einem Urteil vom 4. Juni 2020 mit (Az.: 10 Sa 2130/19). Damit gab das Gericht der Klage des Mannes statt, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Erfassung biometrischer Daten sei in dem Fall nicht ohne Einwilligung des Arbeitnehmers zulässig, hieß es. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach der Datenschutzgrundverordnung nur ausnahmsweise möglich.
Laut Gericht verarbeitet das System nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern Fingerlinienverzweigungen. Der Assistent hatte die Erfassung abgelehnt und eine Abmahnung des Arbeitgebers kassiert, wogegen er vor Gericht zog.
Auch Fingerlinienverzweigungen sind biometrische Daten
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen verarbeite, handele es sich um biometrische Daten, so das Gericht. Zudem könne in dem Fall nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung erforderlich sei. Die Weigerung des Assistenten sei keine Pflichtverletzung. Er könne verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, hieß es.
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