Datennutzungsgesetz und Urheberrecht: Bayern scheitert mit Klage gegen Open-Data-Aktivisten
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat eine Klage des Freistaates Bayern gegen den Entwickler und Open-Data-Aktivisten Markus Drenger abgewiesen. Wie Netzpolitik.org berichtet(öffnet im neuen Fenster), entschied das Gericht bereits am 30. Juli 2026 gegen den Freistaat, wies die Klage als unzulässig ab und schloss eine Berufung aus.
Drenger entdeckte im Jahr 2021 im Internet eine Datenbank des Bundesamts für Flugsicherung, die ursprünglich von der Zentralen Stelle Hauskoordinaten und Hausumringe (ZSHH) erfasst wurde, welche dem bayerischen Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) untersteht.
Nachdem Drenger diese Daten heruntergeladen und auf Github gespiegelt hatte, forderte das LDBV ihn auf, die Informationen offline zu nehmen, und warf ihm einen Verstoß gegen das Datenbank-Urheberrecht vor. Für Drenger kam die Aufforderung überraschend, da an keiner Stelle ein Hinweis auf einen rechtlichen Schutz der Daten erkennbar war. Dennoch kam er der Aufforderung nach.
Nachträgliche Änderung der Klagebegründung unzulässig
Das Land Bayern verfolgte die Sache allerdings weiter und reichte nach einer Abmahnung und einer Strafanzeige eine Zivilklage gegen Drenger ein. Der Freistaat argumentierte, er sei der Hersteller der Datenbank und besitze daher ein Leistungsschutzrecht. Der Aufbau der Datenbank habe viel Geld gekostet, weshalb sie urheberrechtlich geschützt sei, so die Ansicht Bayerns.
Vor dem OLG hatte das Land zunächst behauptet, alleiniger Urheber der Datenbank zu sein und die Postleitzahlen von der Deutschen Post Direkt GmbH lizenziert zu haben. Im Laufe des Verfahrens wurde jedoch eingeräumt, dass das nicht stimmte und die Datenbank gemeinsam mit der Deutschen Post AG (heute DHL Group) erstellt wurde. Eine solche nachträgliche Änderung der Klagebegründung ist nach der Zivilprozessordnung unzulässig.
Zudem stellte das Gericht fest, dass das Datennutzungsgesetz (DNG) Anwendung findet. Dieses schreibt vor, dass Geodaten "soweit möglich [...] konzeptionell und standardmäßig offen" sein sollen. Behörden können sich der Richtlinie zufolge in der Regel nicht auf das Urheberrecht berufen, da das Gesetz ausdrücklich Transparenz, bürgerliche Teilhabe und die Zivilgesellschaft fördern soll.
Trotz der Klageabweisung durch das Gericht befürchtet Drenger laut Netzpolitik.org, dass Ehrenamtliche oder öffentliche Stellen aus Angst vor Abmahnungen und Strafverfahren die Nutzung staatlicher Geodaten zukünftig meiden. Ungeklärt bleiben zudem juristische Fragen, etwa ob Behörden Partnerschaften mit Privatunternehmen weiterhin als Urheberrechtsbegründung geltend machen können, oder auch, ob staatliche Stellen das DNG umgehen können, indem sie Daten verkaufen, anstatt sie offen bereitzustellen.
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