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Darknet-Marktplätze: BGH bestätigt Haftstrafen im Cyberbunker-Prozess

Der Bundesgerichtshof hat die Urteile im Cyberbunker -Prozess bestätigt. Doch der Streit um den früheren Nato-Bunker könnte erst richtig losgehen.
/ Friedhelm Greis
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Der sogenannte Cyberbunker könnte nun verkauft werden. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Der sogenannte Cyberbunker könnte nun verkauft werden. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Das Urteil gegen die Betreiber des sogenannten Cyberbunkers an der Mittelmosel hat einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) in zentralen Punkten standgehalten. Die Karlsruher Richter entschieden in einem Urteil vom 12. September 2023(öffnet im neuen Fenster) , dass die im Dezember 2021 vom Landgericht Trier verhängten Haftstrafen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung rechtens sind.

Allerdings scheiterte die Staatsanwaltschaft auch vor dem BGH mit ihrem Versuch, die Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der Cyberbunker-Nutzer verurteilen zu lassen. Das Landgericht Trier muss zudem erneut darüber verhandeln, ob die Ausstattungsgegenstände des Cyberbunkers von der Justiz eingezogen werden können. Das war zuvor abgelehnt worden.

Keine Verurteilung wegen Beihilfe

Der Prozess vor dem Landgericht gegen die Cyberbunker-Betreiber begann im Oktober 2020 . Die Anklage warf den Betreibern neben der Bildung einer kriminellen Vereinigung die Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten vor. Gehostet wurden demnach Märkte und Foren wie Cannabis Road, Fraudsters, Flugsvamp und Orangechemicals. Auch die Kontrollserver für die Angriffe auf eine Million Router von Telekom-Kunden im Jahr 2016 befanden sich in dem Rechenzentrum. Einer der Kunden war auch der bekannte Darknet-Marktplatz Wall Street Market, dessen Betreiber im April 2019 festgenommen wurden .

Das Landgericht Trier sah es in seinem Urteil als erwiesen an, dass der Niederländer Herman Johan Xennt zusammen mit sieben weiteren Angeklagten eine kriminelle Vereinigung gebildet hatte. Der Beihilfe an den Straftaten, die auf den im Bunker gehosteten illegalen Marktplätzen begangen wurde, haben sich die Angeklagten laut Gericht jedoch nicht schuldig gemacht. Dazu hätten die erforderlichen Beweise gefehlt.

Schuldsprüche verschärft

Dieser Auffassung folgte nun der Bundesgerichtshof, verschärfte aber die Tatvorwürfe. "Der Senat hat die Schuldsprüche zur Klarstellung dahin präzisiert, dass die Angeklagten jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer auf besonders schwere Straftaten gerichteten kriminellen Vereinigung schuldig sind" , hieß in der Mitteilung. Bei einem der Angeklagten reduzierte das Gericht den Betrag der Einziehung von Taterträgen wegen eines Rechenfehlers geringfügig. Dem Argument der Verteidiger, wonach die Cyberbunker-Betreiber vom sogenannten Provider-Privileg profitieren könnten, schloss sich der BGH ebenso wie die Vorinstanz nicht an.

Besuch beim Cyberbunker
Besuch beim Cyberbunker (01:36)

Das Landgericht Trier hatte in seinem Urteil die Beschlagnahmung von Vermögen der Angeklagten in Höhe von zusammen 1,84 Millionen Euro angeordnet. Diese sogenannte Einziehung des Wertes von Taterträgen belief sich bei Xennt auf rund 867.000 Euro, bei den anderen Angeklagten liegen dies Beträge zwischen rund 58.000 und 9.000 Euro. Auch Xennts Calibur GmbH sollte 750.000 Euro abtreten. Diese Auflagen könnten bedeuten, dass Xennt den Bunker in Traben-Trarbach wieder verkaufen muss, um die Forderungen zu begleichen. Doch wem gehört der Bunker eigentlich?

Wem gehört der frühere Nato-Bunker?

Einem Bericht der Rhein-Zeitung (Paywall) zufolge(öffnet im neuen Fenster) könnte es einen weiteren Rechtsstreit über die Frage geben, wem der ehemalige Nato-Bunker über den Weinbergen eigentlich gehört und ob die Justiz diesen beschlagnahmen konnte.

Demnach hat die niederländische Stiftung Wasteland, die das Areal im Jahr 2013 von der Bundesrepublik Deutschland für 450.000 Euro gekauft hatte, Rechtsmittel gegen die Einziehung des Bunkers eingelegt, zitiert die Zeitung Xennts Verteidiger Jürgen Graf. Denn der Bunker habe nie Xennt gehört, sondern immer nur der Stiftung, deren Vorstandsvorsitzender jedoch Xennt gewesen sei.

Bunker könnte ein Hotel werden

Laut Graf geht es nicht darum, im Bunker wieder ein Rechenzentrum einzurichten. "Der Bunker wurde damals verkauft, mit einer zehnjährigen Nutzungsbeschränkung - nämlich zum Zweck der Errichtung eines Rechenzentrums" , erläuterte der Anwalt. Da die zehn Jahre nun abgelaufen seien, könnte dort nun beispielsweise auch ein Hotel eröffnet werden.

Zudem hegt Graf Zweifel, ob der Bunker überhaupt hätte beschlagnahmt werden dürfen. Wenn in einer Scheune in großem Umfang Marihuana angebaut würde, sei bislang noch niemand auf die Idee gekommen, die Scheune einzuziehen.

Der Vertreter der Anklage, Oberstaatsanwalt Jörg Angerer, weist dies laut Rhein-Zeitung jedoch zurück. "Herr Graf verkürzt den Sachverhalt. Es geht nicht um ein Gebäude, in dem zufällig Straftaten begangen wurden. Der Bunker wurde vielmehr gezielt angeschafft, um ihn für Straftaten - und zwar nur dafür - zu verwenden" , sagte er der Zeitung. Es sei keineswegs unüblich, solche Gebäude, die für Straftaten genützt würden, einzuziehen. Ob eine Maßnahme üblich sei, sei zudem irrelevant. "Entscheidend ist lediglich, ob sie rechtlich zulässig ist" , sagte Angerer.

Nach BGH-Urteil dürfte diese Frage nun eine größere Rolle im Cyberbunker-Verfahren spielen.


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