Darknet-Gesetz: Providern illegaler Marktplätze drohen lange Haftstrafen
Die Regierung hat einen Gesetzesentwurf zur Strafbarkeit von Darknet-Marktplätzen beschlossen. Das würde auch Provider wie den Cyberbunker betreffen.

Die Bundesregierung will den Betrieb von kriminellen Marktplätzen im Internet mit einem eigenen Paragrafen unter Strafe stellen. Das sieht ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der am Mittwoch vom Kabinett in Berlin verabschiedet wurde. Verurteilt würden nach dem neuen Straftatbestand, "Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern". Demnach drohen Tätern bis zu fünf Jahre Haft, in gewerbsmäßigen Fällen oder bei Bandenkriminalität sogar bis zu zehn Jahre. Dazu soll ein neuer Paragraf 127 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt werden.
Anders als in einem früheren Entwurf sollen nun auch die Hostprovider solcher Marktplätze ausdrücklich bestraft werden können. "Wer absichtlich oder wissentlich eine Server-Infrastruktur" für solche Handelsplattformen bereitstellt, muss ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechnen. Allerdings droht gewerbsmäßigen Tätern keine höhere Strafe, da Hostprovider ohnehin in der Regel gewerbsmäßig tätig sind.
Im Vergleich zum früheren Entwurf droht einem Plattformbetreiber zudem eine bis zu zehnjährige Strafe, wenn er "beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern". Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Damit werden vor allem solche Fälle erfasst, bei denen bewusst der Handel von Verbrechen als Dienstleistung ('crime as a service') ermöglicht oder gefördert wird oder bei denen schon der Handel selbst ein Verbrechen ist, wie etwa beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte (...)."
Staatstrojaner bei Ermittlungen
Bei den genannten Straftaten des Paragrafen 127 soll es Ermittlern künftig möglich sein, Staatstrojaner sowohl per Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch per Online-Durchsuchung einzusetzen. Allerdings nur in den Fällen, in denen es sich um gewerbsmäßigen Betrieb oder die Förderung von Verbrechen handelt.
Plattformen mit "rechtmäßigem Geschäftsmodell" sollen von dem neuen Straftatbestand nicht betroffen sein. "Gleiches soll für Plattformen gelten, die entgegen ihrer legitimen Zielsetzung im Einzelfall durch einen Nutzer für den Handel mit illegalen Waren, Dienstleistungen, Inhalten oder mit Menschen zum Zwecke der Ausbeutung verwendet werden", heißt es in der Gesetzesbegründung. Das neue Gesetz bezieht sich zudem nicht ausschließlich auf Plattformen, die nur im Darknet per Tor-Browser erreichbar sind.
Mit dem neuen Gesetz wäre es leichter möglich, Hostprovider wegen der Bereitstellung von Darknet-Servern zu verurteilen. Ein solcher Fall wird derzeit vor dem Landgericht Trier verhandelt. Den Betreibern des Cyberbunkers an der Mittelmosel wird Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten vorgeworfen.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzesentwurf noch zustimmen.
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