Darknet-Gesetz: Kein Straftatbestand für Provider illegaler Marktplätze

Es gibt nun doch keine eigene Cyberbunker-Klausel im Strafgesetzbuch. Eine Verurteilung wegen Beihilfe an illegalen Marktplätzen ist aber möglich.

Artikel veröffentlicht am ,
Serverschränke im Cyberbunker in Traben-Trarbach
Serverschränke im Cyberbunker in Traben-Trarbach (Bild: LKA Rheinland-Pfalz)

Provider illegaler Marktplätze im Internet werden nicht gesondert mit einer Strafe bedroht. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF) ist vom Bundestag in diesem Punkt geändert worden. Allerdings wird der Betrieb krimineller Marktplätze weiterhin mit einem eigenen Paragrafen unter Strafe gestellt. Union und SPD stimmten in der Nacht zum Freitag für das Gesetz. FDP, Grüne und Linke stimmten dagegen. Die AfD enthielt sich.

"Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern", kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, in gewerbsmäßigen Fällen oder bei Bandenkriminalität sogar bis zu zehn Jahre. Dazu wird ein neuer Paragraf 127 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. In einer Bundestagsanhörung Anfang Mai 2021 hatten Strafrechtler die Einführung des neuen Straftatbestands mangels Strafbarkeitslücken als überflüssig kritisiert.

Weiterhin droht einem Plattformbetreiber nach Paragraf 127, Absatz 4 eine bis zu zehnjährige Strafe, wenn er "beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern". Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Damit werden vor allem solche Fälle erfasst, bei denen bewusst der Handel von Verbrechen als Dienstleistung ('crime as a service') ermöglicht oder gefördert wird oder bei denen schon der Handel selbst ein Verbrechen ist, wie etwa beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte (...)."

Staatstrojaner bei Ermittlungen

Bei den genannten Straftaten des Paragrafen 127 soll es Ermittlern künftig möglich sein, Staatstrojaner sowohl per Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch per Onlinedurchsuchung einzusetzen. Allerdings nur in den Fällen, in denen es sich um gewerbsmäßigen Betrieb oder die Förderung von Verbrechen handelt.

Gestrichen wurde laut Änderungsantrag (PDF) die Formulierung, wonach ebenso wie die Plattformbetreiber derjenige bestraft wird, "wer absichtlich oder wissentlich eine Server-Infrastruktur" für solche Plattformen betreibt. Das soll nun als "Beihilfehandlung" laut Paragraf 27 des StGB erfasst werden. Das gilt laut Gesetzesbegründung nur bei strafbaren Handlungen laut Absatz 4 und bei Bandenkriminalität laut Absatz 3. Konkrete Gründe werden nicht genannt, es ist nur von "verschiedenen Gründen" die Rede.

Plattformen mit "rechtmäßigem Geschäftsmodell" sollen von dem neuen Straftatbestand nicht betroffen sein. "Gleiches soll für Plattformen gelten, die entgegen ihrer legitimen Zielsetzung im Einzelfall durch einen Nutzer für den Handel mit illegalen Waren, Dienstleistungen, Inhalten oder mit Menschen zum Zwecke der Ausbeutung verwendet werden", heißt es in der Gesetzesbegründung.

In ihrem Änderungsantrag weist die Koalition jedoch darauf hin, dass eine "kriminelle" Zweckausrichtung der Handelsplattform schon dann angenommen werden könne, wenn nur einzelne Kategorien einen solchen Zweck erfüllten. "Wenn sich auf einer Handelsplattform etwa neben harmlosen Kategorien wie 'Fahrräder' und 'Autos' auch eine Kategorie 'Kriegswaffen' findet, dann drängt sich die Annahme einer entsprechenden Zweckausrichtung der Plattform insgesamt auf", heißt es in der Begründung.

Das neue Gesetz bezieht sich zudem nicht ausschließlich auf Plattformen, die nur im Darknet per Tor-Browser erreichbar sind.

Mit dem neuen Gesetz soll es trotz der Änderungen leichter möglich werden, Hostprovider wegen der Bereitstellung von Darknet-Servern zu verurteilen. Ein solcher Fall wird derzeit vor dem Landgericht Trier verhandelt. Den Betreibern des Cyberbunkers an der Mittelmosel wird Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten vorgeworfen.

Die Schwierigkeit, den Hostprovidern die Beihilfe an Straftaten nachzuweisen, bleibt allerdings auch nach der Änderung des StGB bestehen.

Bitte aktivieren Sie Javascript.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
  • ohne Werbung
  • mit ausgeschaltetem Javascript
  • mit RSS-Volltext-Feed


Aktuell auf der Startseite von Golem.de
Schneller als SSDs
Eine RAM-Festplatte bricht Geschwindigkeitsrekorde

Schneller als SSDs und unendlich oft beschreibbar: Das verspricht ein Speichermedium, das RAM-Chips nutzt, aber über NVMe angesprochen wird.

Schneller als SSDs: Eine RAM-Festplatte bricht Geschwindigkeitsrekorde
Artikel
  1. Entlassungen: Amazon wirft weitere 9.000 Mitarbeiter raus
    Entlassungen
    Amazon wirft weitere 9.000 Mitarbeiter raus

    Mit der neuen Entlassungswelle hat Amazon nun 27.000 Mitarbeiter weniger.

  2. Altersdiskriminierung in der IT: Schluss mit Projekten, Sie kochen hier nur noch Kaffee
    Altersdiskriminierung in der IT
    Schluss mit Projekten, Sie kochen hier nur noch Kaffee

    Altersdiskriminierung betrifft in der IT nicht nur ältere, sondern auch junge Mitarbeiter. Ob bei Stellenausschreibung oder im Job - wann es lohnt, dafür vor Gericht zu ziehen.
    Von Harald Büring

  3. Solarstrom: Greenakku bietet Balkonkraftwerk mit Speicherakku an
    Solarstrom
    Greenakku bietet Balkonkraftwerk mit Speicherakku an

    Die Balkonkraftwerke von Greenakku sind ab sofort auch in Sets mit einem Akku verfügbar. So wird überschüssige Energie gespeichert.

Du willst dich mit Golem.de beruflich verändern oder weiterbilden?
Zum Stellenmarkt
Zur Akademie
Zum Coaching
  • Schnäppchen, Rabatte und Top-Angebote
    Die besten Deals des Tages
    • Daily Deals • Amazon Coupon-Party • MindStar: MSI RTX 4080 -100€ • Neue RAM-Tiefstpreise • Sandisk MicroSDXC 256GB -69% • Neue Wochendeals bei Media Markt • Bosch Professional-Rabatte • Otto Oster-Angebote • 38-GB-Allnet-Flat 12,99€/Monat • Meta Quest Pro 1.199€ • [Werbung]
    •  /