Darknet-Gesetz: Kein Straftatbestand für Provider illegaler Marktplätze
Es gibt nun doch keine eigene Cyberbunker-Klausel im Strafgesetzbuch. Eine Verurteilung wegen Beihilfe an illegalen Marktplätzen ist aber möglich.

Provider illegaler Marktplätze im Internet werden nicht gesondert mit einer Strafe bedroht. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (PDF) ist vom Bundestag in diesem Punkt geändert worden. Allerdings wird der Betrieb krimineller Marktplätze weiterhin mit einem eigenen Paragrafen unter Strafe gestellt. Union und SPD stimmten in der Nacht zum Freitag für das Gesetz. FDP, Grüne und Linke stimmten dagegen. Die AfD enthielt sich.
"Wer eine Handelsplattform im Internet betreibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen oder zu fördern", kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden, in gewerbsmäßigen Fällen oder bei Bandenkriminalität sogar bis zu zehn Jahre. Dazu wird ein neuer Paragraf 127 ins Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt. In einer Bundestagsanhörung Anfang Mai 2021 hatten Strafrechtler die Einführung des neuen Straftatbestands mangels Strafbarkeitslücken als überflüssig kritisiert.
Weiterhin droht einem Plattformbetreiber nach Paragraf 127, Absatz 4 eine bis zu zehnjährige Strafe, wenn er "beabsichtigt oder weiß, dass die Handelsplattform im Internet den Zweck hat, Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern". Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: "Damit werden vor allem solche Fälle erfasst, bei denen bewusst der Handel von Verbrechen als Dienstleistung ('crime as a service') ermöglicht oder gefördert wird oder bei denen schon der Handel selbst ein Verbrechen ist, wie etwa beim Verbreiten kinderpornografischer Inhalte (...)."
Staatstrojaner bei Ermittlungen
Bei den genannten Straftaten des Paragrafen 127 soll es Ermittlern künftig möglich sein, Staatstrojaner sowohl per Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) als auch per Onlinedurchsuchung einzusetzen. Allerdings nur in den Fällen, in denen es sich um gewerbsmäßigen Betrieb oder die Förderung von Verbrechen handelt.
Gestrichen wurde laut Änderungsantrag (PDF) die Formulierung, wonach ebenso wie die Plattformbetreiber derjenige bestraft wird, "wer absichtlich oder wissentlich eine Server-Infrastruktur" für solche Plattformen betreibt. Das soll nun als "Beihilfehandlung" laut Paragraf 27 des StGB erfasst werden. Das gilt laut Gesetzesbegründung nur bei strafbaren Handlungen laut Absatz 4 und bei Bandenkriminalität laut Absatz 3. Konkrete Gründe werden nicht genannt, es ist nur von "verschiedenen Gründen" die Rede.
Plattformen mit "rechtmäßigem Geschäftsmodell" sollen von dem neuen Straftatbestand nicht betroffen sein. "Gleiches soll für Plattformen gelten, die entgegen ihrer legitimen Zielsetzung im Einzelfall durch einen Nutzer für den Handel mit illegalen Waren, Dienstleistungen, Inhalten oder mit Menschen zum Zwecke der Ausbeutung verwendet werden", heißt es in der Gesetzesbegründung.
In ihrem Änderungsantrag weist die Koalition jedoch darauf hin, dass eine "kriminelle" Zweckausrichtung der Handelsplattform schon dann angenommen werden könne, wenn nur einzelne Kategorien einen solchen Zweck erfüllten. "Wenn sich auf einer Handelsplattform etwa neben harmlosen Kategorien wie 'Fahrräder' und 'Autos' auch eine Kategorie 'Kriegswaffen' findet, dann drängt sich die Annahme einer entsprechenden Zweckausrichtung der Plattform insgesamt auf", heißt es in der Begründung.
Das neue Gesetz bezieht sich zudem nicht ausschließlich auf Plattformen, die nur im Darknet per Tor-Browser erreichbar sind.
Mit dem neuen Gesetz soll es trotz der Änderungen leichter möglich werden, Hostprovider wegen der Bereitstellung von Darknet-Servern zu verurteilen. Ein solcher Fall wird derzeit vor dem Landgericht Trier verhandelt. Den Betreibern des Cyberbunkers an der Mittelmosel wird Beihilfe zu mehr als 249.000 Straftaten vorgeworfen.
Die Schwierigkeit, den Hostprovidern die Beihilfe an Straftaten nachzuweisen, bleibt allerdings auch nach der Änderung des StGB bestehen.
Oder nutzen Sie das Golem-pur-Angebot
und lesen Golem.de
- ohne Werbung
- mit ausgeschaltetem Javascript
- mit RSS-Volltext-Feed
Nächtliche Abstimmungen werden in der Regel für genau sowas missbraucht. Ich möchte schon...