Creative Commons: Deutschlandradio darf CC-BY-NC-Bild nutzen
Mit der Veröffentlichung eines Bildes, das unter der nicht-kommerziellen Lizenz CC-BY-NC 2.0 steht, hat das Deutschlandradio nicht gegen die Lizenz und damit auch nicht gegen das Urheberrecht des Fotografen verstoßen. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14) in zweiter Instanz entschieden, wie das auf juristische Informationen spezialisierte Nachrichtenportal(öffnet im neuen Fenster) des Verlages C.H. Beck mitteilt. Die Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Sender ist also nicht kommerziell.
Geklagt hatte ein Fotograf, dessen Bild unter besagter Lizenz vom Deutschlandradio zur Illustration eines Beitrages auf der Webseite dradiowissen.de verwendet wurde. In der ersten Instanz gab das zuständige Landgericht noch dem Kläger recht und zog mit dieser Auffassung die Kritik zahlreicher IT-Rechtsexperten sowie der Creative-Commons-Organisation auf sich.
Ist Bearbeitung erlaubt?
Doch auch die nun vorliegende Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, bejaht einen Unterlassungsanspruch, da das Bild zurechtgeschnitten worden sei. Aus dem Urteil, das noch nicht offiziell online vorliegt, aber vom Beck-Verlag veröffentlicht(öffnet im neuen Fenster) wurde, geht hervor, dass dieses Zurechtschneiden als klare Umgestaltung des Bildinhaltes gewertet wurde. Eine derartige Bearbeitung sei zwar durch die Lizenz gedeckt, so das OLG Köln. Jedoch nur, wenn der im Bild vorhandene Urhebervermerk intakt bleibt und auf die Veränderung hingewiesen wird.
Dieser Einschätzung stimmt die Creative-Commons-Organisation in einem kurzen Blog-Eintrag zu(öffnet im neuen Fenster). Demnach erlauben sowohl die englische als auch die deutsche Fassung der Lizenz eindeutig eine Bearbeitung und die darauf folgende Veröffentlichung des veränderten Werkes, sofern besagte Einschränkungen beachtet werden. Aus Sicht der Organisation ließe sich lediglich argumentieren, dass das Herausschneiden des Urhebervermerks aus dem Bild dann eventuell zulässig sein könnte, wenn dieser nicht Teil des eigentlichen Bildinhaltes ist – etwa weil dieser als zusätzlicher Streifen am Rand angebracht ist. Bei einer strikten Auslegung der Lizenz ließe sich dies aber ebenso als Veränderung des Werkes werten.
Das Gericht hat eine Revision des Urteils zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Auslegung des Lizenztextes möglich ist.
Nachtrag vom 26. November 2014, 13:50 Uhr
Wir haben den Artikel an die aktualisierte Fassung der Einschätzung durch die Creative-Commons-Organisation angepasst.
- Anzeige Hier geht es zu Linux: Das umfassende Handbuch bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.



