Creative Commons 4.0: Was sich ändert und was nicht
Die Jedermann-Lizenzen von Creative Commons gibt es ab heute in neuer Version 4.0. Während sich am grundlegenden Aufbau des Lizenzbaukastens nichts ändert, gibt es einige bemerkenswerte Neuerungen im Detail. CC-Rechtschef John Weitzmann erläutert, was sich ändert - und was gleich bleibt.

Es hat länger gedauert als gedacht, ziemlich genau doppelt so lang, aber am heutigen 25. November 2013 wird sie endlich vorgestellt: die Version 4.0 der Creative-Commons-Lizenzen, abgekürzt auch CCPL4 genannt. Bei der schon bekannten Einteilung in sechs verschiedene Lizenztypen mit den jeweils unterschiedlich kombinierten Elementen "Namensnennung" (BY), "keine kommerzielle Nutzung" (NC), "keine Bearbeitungen" (ND) und "Weitergabe unter gleichen Bedingungen" (Share Alike) bleibt es. Die neuen Lizenzen haben aber eine völlig neue Textstruktur bekommen. Sie sind stärker gegliedert, was dem Textwüsteneindruck entgegenwirken und der Übersichtlichkeit dienen soll. Davon abgesehen gibt es aber auch inhaltlich und von den Funktionalitäten her diverse Neuerungen.
Das ändert sich mit der Version 4.0:
- Creative Commons 4.0: Was sich ändert und was nicht
- Was sich nicht ändert
1. Die neue Version lizenziert Datenbankrechte mit: Diese Änderung betrifft zumindest die für Europa angepassten Fassungen (Ports) direkt, denn in Version 3.0 war darin schlicht auf Datenbankrechte verzichtet worden. Die Elemente wie BY oder NC blieben daher bisher ohne Wirkung hinsichtlich der Nutzung von Datenbanken. Künftig sind die Bedingungen wie "Namensnennung" und so weiter auch dann zu beachten, wenn außer Datenbankrechten keine weiteren Rechte (wie etwa Urheberrechte) an den Inhalten bestehen. Anders als einige spezielle Datenbanklizenzen fordert die CCPL4 diese Bedingungen allerdings nur in denjenigen Ländern ein, in denen es ein gesetzlich verankertes Datenbankrecht überhaupt gibt. In der EU gibt es ein solches in jedem Mitgliedsstaat, in den USA dagegen nicht. US-amerikanische Nutzer müssen sich daher an keine der Bedingungen halten, wenn nur Datenbankenrechte im Spiel sind.
2. Data Mining ist ausdrücklich keine Bearbeitung: In der neuen Version wird klargestellt, dass aus Sicht der Lizenzen keine Bearbeitungen entstehen, wenn Data Mining und Text Mining auf die lizenzierten Inhalte angewandt werden. Das gilt zwar in vielen Rechtsordnungen weltweit ohnehin, in einigen ist es jedoch zweifelhaft oder wird sogar über Data Mining als eigene Nutzungsart diskutiert. Nutzer könnten daher aus Vorsicht davon abgehalten werden, Content auszuwerten, der unter einer CC-Lizenz steht, die keine Bearbeitungen erlaubt (Bedingung "No Derivatives", ND). Der neue Lizenztext sorgt hier für klare Verhältnisse.
3. Verwandte Schutzrechte allgemein umfasst: Da immer wieder in einzelnen Ländern neue sogenannte verwandte Schutzrechte eingeführt werden, wie kürzlich auch in Deutschland mit dem Leistungsschutzrecht für Presseverlage, enthalten die CC-Lizenzen der Version 4.0 nun eine abstrakte Umschreibung dieser Rechte. Dadurch soll erreicht werden, dass der Strauß mitlizenzierter Rechte flexibel dem entspricht, was jeweils gerade im Urheberrecht vorgesehen ist. Das Ziel dabei ist, stets möglichst alle relevanten Rechte mit zu erfassen und freizugeben, damit möglichst wenig an weiterer Rechteklärung nötig ist.
4. Neue Heilungsfrist bei Lizenzverstößen: Bisher führte selbst ein versehentlicher Lizenzverstoß dazu, dass die jeweilige CC-Lizenz für den verstoßenden Nutzer entfiel. Nun wurde eine Klausel eingefügt, die es ähnlich auch in anderen Standardlizenzen gibt und die die Lizenz automatisch wieder aufleben lässt, wenn der Verstoß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntwerden abgestellt wird.
5. Share Alike: Letzte vergebene Lizenz zählt: Wird ein Werk mehrfach bearbeitet und gemäß Share Alike wieder neu lizenziert, reicht es künftig aus, die letzte (rechtmäßig) vergebene Lizenz einzuhalten. Hintergrund ist, dass streng genommen immer nur der Beitrag der oder des Bearbeitenden neu lizenziert wird und ansonsten die für frühere Bearbeitungen vergebenen Lizenzen daneben weiter bestehen und weiter zu beachten sind. Dadurch können sich viele Schichten zu beachtender Lizenzen um ein mehrfach bearbeitetes Werk herum bilden.
Solange es sich dabei um denselben Lizenztyp handelt, etwa CC Namensnennung - Share Alike 3.0 de, sind einfach nur mehrere Vorbearbeiter zu nennen und sonst die bekannten Bedingungen dieses Lizenztyps einzuhalten. Da aber im Rahmen von Share Alike auch ähnliche, kompatible Lizenzen vergeben werden können und vor allem auch andere Länderportierungen und spätere Versionen desselben Lizenztyps (um im Beispiel zu bleiben: CC Namensnennung - Share Alike 4.0 international), kann es schnell sehr komplex werden. Dann wären nämlich eigentlich nebeneinander all diese ähnlichen, aber doch in Details unterschiedlichen Lizenzen zu beachten.
Ein Beispiel: Ein Foto wird unter CC BY-SA 3.0 de veröffentlicht, anschließend von Bearbeiterin A verändert und - gemäß Share-Alike-Regel zulässig - unter CC BY-SA 3.0 Unported neu veröffentlicht, dann von Bearbeiter B in eine Collage eingefügt, die unter CC BY-SA 4.0 International ins Netz kommt. Möchte jemand das Werk in dieser letzten Form nutzen, müsste er im Normalfall drei leicht verschiedene Lizenzen einhalten und entsprechend vorher für sich prüfen. Wären das Foto und die Bearbeitungen unter derselben Lizenz freigegeben, bestünde das Problem nicht, aber es gibt nun einmal innerhalb der Share-Alike-Regel mehr als eine Option für die Wiederveröffentlichung.
Dass die früheren urheberrechtlichen Beiträge auch in Form eigener "Lizenzschichten" bestehen bleiben, versteht kaum jemand. Vielmehr denken die meisten, dass die Lizenz, die die/der letzte Veröffentlichende mit dem Werk verknüpft hat, die entscheidende ist. Auch Bearbeiter machen oft den Fehler, dass sie abweichende frühere Lizenzen nicht zusätzlich mit angeben. Sie sind vielmehr vollauf damit beschäftigt, selbst eine nach den Share-Alike-Regeln zulässige Lizenz zu wählen und die Namensnennung hinzubekommen. Dieser Wirklichkeit soll die Lizenzmechanik nun angepasst werden. Entsprechend gilt ab 4.0 nun die zeitlich letzte vergebene Lizenz stets als allein maßgeblich, auch wenn sie sich im Detail von den übrigen am Werk bestehenden Lizenzen unterscheidet. Dadurch kann es zwar im Endeffekt zu einer nachträglichen Änderung der Regeln kommen, die ein Urheber zu Anfang einmal für das Ausgangswerk festgelegt hatte. Die sind jedoch geringfügig und nach Ansicht der CC-Juristen verschmerzbar, wenn dafür das ganze Share-Alike-System besser funktioniert.
6. Namensnennung auch auf verlinkter Seite möglich: Die laut jedem CC-Lizenztyp erforderliche Angabe, wer Urheber bzw. Rechteinhaber eines CC-lizenzierten Werkes ist (die Bedingung "BY"), wurde etwas vereinfacht. So kann ab 4.0 nun immer per Link auf eine weitere Seite verwiesen werden, die die vollständigen Rechteangaben enthält, wodurch in vielen Anwendungsfällen Platz gespart werden kann, ohne die Rechteinformationen verloren gehen zu lassen. Früher war das nur ausnahmsweise möglich. Zudem können Urheber ab der neuen Version auch dann die Entfernung des eigenen Namens verlangen, wenn ihr Werk unbearbeitet, also 1:1 genutzt wird. Das war zuvor teils unterschiedlich im Text interpretiert worden.
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Was sich nicht ändert |
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Da die CC nur auf das Copyright aufbaut, ist auch nichts anderes zu erwarten. Allerdings...
Danke :)
Für den unveränderten Schutzgegenstand stimmt es, dass es kein Auto-Update gibt und die...