Copyrightstreit um Happy Birthday: Aprikose in Warners Hose

Im Streit um die Urheberrechte an dem Kinderlied "Happy Birthday" droht dem US-amerikanischen Musikverlag Warner/Chappell(öffnet im neuen Fenster) eine juristische Niederlage. Wie das Magazin Arstechnica berichtet(öffnet im neuen Fenster) , haben Filmemacher in einem Prozess verschiedene Dokumente entdeckt, die unwiderlegbar beweisen sollen, dass die Urheberrechte an dem populären Geburtstagslied längst ausgelaufen sind oder nie bestanden haben.
Das Lied wurde bereits im 19. Jahrhundert von den Schwestern Patty and Mildred J. Hill in den USA komponiert(öffnet im neuen Fenster) . Im Jahr 1935 beanspruchte jedoch der US-Verlag Summy Company die Rechte an Text und Melodie. Da Warner/Chappell den Verlag 1988 gekauft hat, verlangt das Unternehmen weiterhin Lizenzgebühren für die gewerbliche Nutzung des Liedes. Was jährlich zwei Millionen US-Dollar einbringen soll.
Sammelklage von Filmemacherin
An diesen Gebühren störte sich die Filmemacherin Jennifer Nelson, die für einen Film über "Happy Birthday" 1.500 US-Dollar an Warner/Chappell zahlen sollte. Daher hatte sie vor rund zwei Jahren eine Sammelklage gegen den Musikverlag eingelegt. In diesem Zusammenhang legte Warner/Chappell zuletzt ein Konvolut von 500 Dokumenten vor, in dem die Anwälte Nelsons eine "smoking gun" gefunden haben wollen(öffnet im neuen Fenster) .
Demnach wurde das Lied in den 1920er Jahren in diversen Liederbüchern bereits ohne Copyright-Hinweis publiziert. Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der Klägeranwälte nicht möglich gewesen, nachträglich im Jahr 1935 die Urheberrechte zu sichern. So finde sich in einem Liederbuch von 1927 unter dem Text von "Happy Birthday" der Hinweis: "Mit freundlicher Genehmigung von The Clayton F. Summy Co" . Laut Warner/Chappell soll dieser Verlag jedoch nie vor 1935 die Rechte an dem Lied reklamiert haben. Die Anwälte Nelsons sagen nun: Selbst wenn in den 1920er Jahren das Urheberrecht behauptet und später verlängert worden wäre, wäre es bereits Ende 1997 ausgelaufen.
Entscheidender Hinweis verwischt?
Offenbar haben die Anwälte von Warner/Chappell schon selbst bemerkt, dass der Hinweis von 1927 ihrer Argumentation zuwiderläuft. So sei diese Zeile im zur Verfügung gestellten Dokument bis zur Unleserlichkeit verwischt gewesen, schreiben die Anwälte. Kurioserweise sei dies die einzige Zeile im PDF gewesen, die so weichgezeichnet gewesen sei. Die Anwälte besorgten sich jedoch die Originalausgabe des Liederbuchs von 1927 sowie frühere Auflagen. So habe es in der Auflage von 1922 ebenfalls keinen Copyright-Hinweis gegeben. Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Anwälte evident, dass sich der Urheberrechtsanspruch von 1935 nur auf ein bestimmtes Klavierarrangement des Liedes und eine weitere Strophe beziehen kann.
Sollten die Kläger Recht bekommen, würde der Urheberrechtsschutz für "Happy Birthday" in den USA sofort entfallen. Falls nicht, könnte Warner/Chappell seine Ansprüche bis 2030 aufrecht erhalten. In Deutschland gilt ohnehin eine andere Regelung. Diese ist abhängig vom Todesjahr des Urhebers. Da Patty Hill im Jahr 1946 gestorben ist, läuft der Schutz 70 Jahre später, also Ende 2016, hierzulande aus. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass Warner/Chappell auch die Rechte hier geltend machen kann. Der Verlag "wird Lizenzvereinbarungen vorlegen müssen, die deutschem Recht standhalten" , schrieb der Münsteraner Urheberrechtsexperte Thomas Hoeren in einer kurzen Abhandlung(öffnet im neuen Fenster) über "Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen" .



