Clouddienste: Auch Microsoft gibt Polizei Tipps zu Kinderpornografie
In den USA ist ein weiterer Fall bekannt geworden, bei dem der Hinweis eines IT-Konzerns zur Festnahme eines möglichen Pädokriminellen führte. Microsoft nannte den Behörden sogar das Facebook-Profil des Verdächtigen.
Nach einem Hinweis des Softwarekonzerns Microsoft ist in den USA ein Mann wegen des Verdachts auf Kinderpornografie festgenommen worden. Das geht aus Dokumenten hervor, die eine US-Website veröffentlicht hat. Demnach erhielten die Behörden im April dieses Jahres einen Hinweis, den Microsoft zunächst an das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) weitergegeben hatte. Anfang der Woche war bekannt geworden, dass der Suchmaschinenkonzern Google seine Dienste ebenfalls nach Fotos mit kinderpornografischen Darstellungen durchsucht.
Der veröffentlichten Strafanzeige zufolge lud der Verdächtige ein solches Foto auf seinen Account bei Microsofts Clouddienst Onedrive (früher Skydrive) hoch. Zudem soll er später über seine E-Mail-Adresse bei Microsofts Dienst live.com zwei Fotos hochgeladen haben. Microsoft teilte darüber hinaus mit, mit welchem Facebook-Profil die E-Mail-Adresse des Cloudzugangs verbunden war. Das Facebook-Profil gehörte demnach zu dem 20-Jährigen, der am 31. Juli festgenommen wurde. Bei seiner Vernehmung räumte der junge Mann aus Pennsylvania laut Polizei ein, über sein Mobiltelefon kinderpornografische Fotos getauscht und empfangen zu haben.
Ein Microsoft-Sprecher sagte der Nachrichtenagentur dpa, dass das Unternehmen Software einsetze, um kinderpornografische Inhalte aufzuspüren. Das sei in den US-Nutzungsbedingungen auch festgelegt. Die von Microsoft entwickelte Technik Photo-DNA soll auch von Google, Twitter und Facebook eingesetzt werden.
IT-Juristen: Scannen verstößt gegen deutsches Recht
In den vergangenen Tagen ist eine Debatte darüber entbrannt, ob das Vorgehen der IT-Konzerne in solchen Fällen legitim ist. Nach Ansicht von IT-Rechtsexperten ist dies nicht mit dem deutschen Telekommunikationsgesetz (TKG) vereinbar. Nach Paragraf 88, Absatz 3 des TKG "dürfen sich TK-Anbieter keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschaffen, es sei denn, dies ist zum Schutz ihrer technischen Systeme erforderlich", schrieb der IT-Anwalt Thomas Stadler in einem Beitrag. Ebenso argumentierte der Jurist Udo Vetter anlässlich der jüngsten Berichte.
Hessens Justizministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) forderte hingegen eine Ausweitung der Fahndung nach Kindesmissbrauchsabbildungen wie bei Google. Aus Kreisen des Justizministeriums sowie seitens der Bundesdatenschutzbeauftragten waren dagegen nach Angaben der Tageszeitung Die Welt mit Verweis auf das deutsche Fernmeldegeheimnis Vorbehalte geäußert worden, denen zufolge das Scannen aller E-Mail-Inhalte in Deutschland nicht gesetzeskonform sei.
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Wer weiß, ob heute oder in Zukunft neben Kinderpornographie auch andere brisante Dateien...
Artikel lesen.
Der Augenschein ist, wenn ich mich da recht entsinne, ausschlaggebend. Hier wäre der...