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ChatGPT und Urheberrecht: Verlage erhalten Abfuhr aus der Politik

Verlage befürchten eine Ausbeutung ihrer Inhalte durch KI-basierte Chatbots. Eine Verschärfung des Leistungsschutzrechts scheint der Politik aber verfrüht.
/ Stefan Krempl
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Verlage sehen die Gefahr, dass ihre Leistungen durch Programme wie ChatGPT "ausgebeutet" werden, die Politik reagiert auf Forderungen nach einem Nachschärfen des Urheber- und Leistungsschutzrechts zurückhaltend. (Bild: Lionel Bonaventure / AFP)
Verlage sehen die Gefahr, dass ihre Leistungen durch Programme wie ChatGPT "ausgebeutet" werden, die Politik reagiert auf Forderungen nach einem Nachschärfen des Urheber- und Leistungsschutzrechts zurückhaltend. Bild: Lionel Bonaventure / AFP

Die neue Generation von Sprachbots und generativen Textmaschinen macht die Verlagsbranche unruhig. Ihre Rufe nach einer strikten Durchsetzung und einem eventuellen Nachschärfen des Urheber- und Leistungsschutzrechts werden lauter. Deutsche Politiker reagieren darauf jedoch zurückhaltend. Presseverleger könnten schon jetzt gegen eine unrechtmäßige Verwendung ihrer Publikationen "im Ganzen oder in Teilen vorgehen,"erklärte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums Golem.de. Einen Bedarf für darüber hinausgehende gesetzgeberische Maßnahmen im Urheberrecht sieht das Haus von Marco Buschmann (FDP) derzeit nicht.

Der Stein des Anstoßes: Hinter ChatGPT von OpenAI steht das große Sprachmodell GPT-3. Um diese künstliche Intelligenz (KI) zu trainieren, setzt der Betreiber auch auf online verfügbare, in der Regel geschützte Presseveröffentlichungen.

Verschärft wird das Problem dadurch, dass Nutzer Berichten zufolge den mittlerweile auch in Microsofts Suchmaschine Bing eingebauten Bot ChatGPT sogar bitten können, eigentlich nur kostenpflichtig abrufbare Artikel etwa aus der New York Times (NYT) zusammenzufassen.

Die betroffenen journalistischen Angebote könnten so Abonnenten verlieren. Google arbeitet mit Bard an einer eigenen Lösung, die zumindest vom Ansatz her ähnlich funktionieren dürfte.

Der Medienverband der freien Presse (MVFP) und der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) sind wegen der Nutzung von Verlagsinhalten durch Chatbots alarmiert. Sie appellierten jüngst an die Politik sicherzustellen, "dass die KI nicht die Leistung der Verlage und ihrer Redaktionen ausbeuten kann".

Wenn das geltende Urheber- und Leistungsschutzrecht "dafür keine hinreichende Handhabe enthalten sollte, muss es angepasst werden". Eine Verwertung von Verlagsangeboten durch KI-Sprachmodule für die Veröffentlichung konkurrierender Inhalte sei "unseres Erachtens" nur nach Zahlen einer Lizenzgebühr zulässig.

Auch US-Medien drängen auf Lizenzzahlungen

Der Computerjournalist Francesco Marconi fragte Mitte Februar ChatGPT selbst, welche Nachrichtenquellen OpenAI für das Training des Bots verwendet. In der Antwort, die der Reporter auf Twitter teilte(öffnet im neuen Fenster), gehören dazu neben der NYT etwa der Guardian, BBC News, das Wall Street Journal, die Washington Post, die Financial Times, Tech Crunch und Wired sowie die Agenturen Associated Press, Bloomberg und Reuters. Die Liste der 20 genannten Medien sei aber "nicht vollständig."

"Jeder, der die Arbeit von Wall-Street-Journal-Journalisten zum Training künstlicher Intelligenz nutzen will, sollte die Rechte dafür von Dow Jones lizenzieren,"verlangte Jason Conti, Chefsyndikus der einschlägigen Einheit des Mutterkonzerns News Corp., bei Bloomberg(öffnet im neuen Fenster). Mit OpenAI gebe es keine solche Vereinbarung. Man nehme den Missbrauch der journalistischen Arbeit sehr ernst und überprüfe die Situation.

Zu der "lebhaften Debatte" betont das hiesige Bundesjustizministerium, es sei klar, "dass sich die Nutzung von KI und die Verwendung KI-generierter Inhalte im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens halten müssen."Dieser wird maßgeblich durch das Europäische Recht vorgegeben. So beruhten sowohl die im hiesigen Urheberrechtsgesetz geregelte Erlaubnis für Text und Data Mining als auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger auf der jüngsten Reform der EU-Urheberrechtsrichtlinie.

Wie weit reicht die Ausnahme für Text und Data Mining?

Für das Erheben und Nutzen von Trainingsdaten im Rahmen des maschinellen Lernens von KI sieht der Paragraf 44b Urheberrechtsgesetz(öffnet im neuen Fenster) nur die Möglichkeit eines Opt-out vor: Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken im Rahmen einer softwaregestützten Auswertung großer Datenmengen sind demnach nicht zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich die Nutzung vorbehalten hat.

Kreative, die eine Inanspruchnahme ihrer im Internet veröffentlichten Texte als Trainingsdaten für softwarebasierte Textgeneratoren verhindern wollen, können also einen entsprechenden Vorbehalt im Rahmen der eigenen Internetpräsenz erklären. Dies muss bei online zugänglichen Werken in maschinenlesbarer Form erfolgen, also etwa über die Datei robots.txt mit Anweisungen für Suchmaschinen-Crawler (Golem.de wird diesen Aspekt in einem eigenen Artikel beleuchten).

Bei der Wiedergabe KI-generierter Inhalte gilt: Die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe geschützter Werke etwa auf Ergebnisseiten von Suchmaschinen oder Chatbots ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers ist grundsätzlich nicht zulässig. Auch Bearbeitungen und Umgestaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers publiziert oder verwertet werden, sofern kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk gewahrt wird.

Eine Paraphrase oder die Wiedergabe genannter Fakten ist so zulässig. "Sind die benutzten Werke im KI-generierten Inhalt nicht mehr erkennbar, kann dieser frei verwendet werden,"weiß das Justizressort. Auch Zitate gälten prinzipiell als gerechtfertigt, die Quelle müsse dann aber genannt werden. Gegen eine unrechtmäßige Verwendung könnten Rechtsinhaber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Umstritten ist vor allem, wie weit die europäischen Einschränkungen der Verwertungsrechte für Text und Data Mining zu Forschungszwecken reichen. Die beiden deutschen Verlegerverbände verweisen hier darauf, dass damit nur Vervielfältigungen für die automatisierte Analyse von rechtmäßig zugänglichen Werken gestattet würden, "um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen".

Selbst bei einem weiten Verständnis könnten damit Auswertungen "für die Veröffentlichung von Konkurrenzinhalten zu den analysierten Verlagsangeboten nicht erlaubt sein."Laut Artikel 2 der EU-Richtlinie(öffnet im neuen Fenster) kann die automatisierte Analyse zwar "nicht ausschließlich" dazu genutzt werden, um Muster, Trends und Korrelationen auszumachen. Der auf Urheberrecht spezialisierte Anwalt Robin Schmitt von der Kanzlei CMS erläuterte aber auf Nachfrage, dass es sich dabei nicht um eine inhaltliche Abweichung handle und sich der Spielraum zum Datenschürfen so nicht vergrößere.

FDP: Interessensausgleich neu denken

Trotz der offenen Fragen sehen auch Experten der FDP-Bundestagsfraktion derzeit keinen rechtlichen Anpassungsbedarf: "Die Anwendungsbereiche von ChatGPT sind von höchster gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bedeutung und reichen von Kundenbetreuung über die Erstellung von Unterrichtsmaterial bis hin zur individuellen Gesundheitsberatung,"gibt der digitalpolitische Sprecher Maximilian Funke-Kaiser gegenüber Golem.de zu bedenken. "Auch Verlage und Medienhäuser profitieren etwa durch die KI-gestützte Textgenerierung von der Technologie."

Eine Verschärfung des Leistungsschutzrechts im Zusammenhang mit ChatGPT könnte dem Liberalen zufolge bedeuten, "dass das System nicht mehr in der Lage ist, auf bestimmte Online-Inhalte zuzugreifen oder diese zu verarbeiten."Das würde die Verfügbarkeit des Systems in Deutschland insgesamt bedrohen. Ihm sei wichtig,"dass der Staat als Ermöglicher digitaler Technologien fungiert und diese nicht aus Reflex reguliert."All diese Aspekte müssten vor gesetzgeberischen Schritten sorgfältig abgewogen werden.

ChatGPT, Bing & Co. hätten das Potenzial "zum Alltagshelfer" zu werden, ergänzt mit Katrin Helling-Plahr die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion: "Dem wollen wir gesetzgeberisch nicht im Weg stehen." Auch wenn das "geistige Eigentum der Verleger selbstverständlich schützenswert ist, muss der Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Rechtspositionen unseres Erachtens im digitalen Zeitalter neu gedacht werden."

Innovationen fördern und Kreative vergüten

Beim Leistungsschutzrecht handle es sich um eine "grundsätzliche und technologieneutrale Regelung,"teilten die für Digital- beziehungsweise Rechtspolitik zuständigen SPD-Bundestagsabgeordneten Jens Zimmermann und Macit Karaahmetoglu Golem.de mit. Die Notwendigkeit einer Verschärfung wegen ChatGPT oder vergleichbarer Angebote sei daher "nicht erkennbar".

Ein Auge wollen beide aber darauf werfen, ob es zum Gewährleisten der Diskriminierungsfreiheit auf Suchmaschinen Anpassungen durch neue technologische Entwicklungen wie selbst erzeugte KI-Inhalte geben müsse.

Auch die Grünen wollen als Dritte im Ampel-Bündnis nichts überstürzen. Der EU-Gesetzgeber habe mit den Vorgaben für Text und Data Mining eine gute erste Grundlage für KI-Innovationen geschaffen, sagt ihr Obmann im Digitalausschuss, Tobias Bacherle. Der Blick müsse nun darauf liegen, ob deren Umsetzung dieses Ziel tatsächlich gut erfassen könne "und gleichzeitig das Urheberrecht für kreative Arbeit schützt."

Seine Kollegin im Ausschuss für Kultur und Medien, Awet Tesfaiesus, fügte hinzu: "Wir müssen die Tür für den Fortschritt offen halten und sicherstellen, dass Kreative eine faire Vergütung erhalten." Bisher lasse sich noch nicht abschätzen, wie sich das große disruptive Potenzial von KI für bisherige Monetarisierungsmodelle auch auf Verwertungsgesellschaften, Verlage und User auswirke.

Die Opposition drängelt vorerst ebenfalls nicht. "Der Rechtsrahmen ist ausreichend in Bezug auf das Urheberrecht,"findet Thomas Jarzombek im Namen des digitalpolitischen Vereins Cnetz, der CDU und CSU nahesteht. Beim Wettbewerbsrechts müsse gewährleistet sein, "dass Monopolisten nicht in die Lage kommen dürfen, eigene Dienste gegenüber konkurrierenden Angeboten unfair zu privilegieren."

Grundsätzlich sei zu verhindern, dass US-Tech-Konzerne sich "Unsicherheiten für das Trainieren von KI in Deutschland und Europa" zunutze machten. Entscheidender sei aber, dass es hiesige Unternehmer offenbar wieder einmal verpasst hätten, bei einer so wichtigen Technologie frühzeitig zu investieren. Sie müssten von ChatGPT lernen und bei anderen sich entwickelnden Trends frühzeitiger aktiv werden.

AfD und Linke ebenfalls skeptisch

Die digitalpolitische Sprecherin der AfD-Fraktion, Barbara Lenk, hält es für "nachvollziehbar, dass Verlage für eine mögliche Nutzung ihrer professionell erstellten Inhalte eine Bezahlung erwarten."Es bleibe aber schwierig nachzuweisen, "dass aus einem konkreten Online-Artikel ganze Passagen verwendet wurden."

Über Lizenzen, die die Firmen hinter Textgeneratoren wie ChatGPT für die Nutzung fremder Inhalte zu zahlen hätten, ließe sich erst sprechen, wenn Klarheit herrsche über das "Wissen" und die Ressourcen von ChatGPT. OpenAI sollte die Beschaffenheit der digitalen Daten, die der Bot für seine Antworten rekombiniert, für die Forschung offenlegen. Quellen seien anzugeben. Im Nachgang könnten Tech-Konzerne und Anbieter professioneller Medieninhalte in Verhandlungen treten. Für eine weitergehende Regulierung bestehe gegenwärtig kein Anlass.

Der aktuelle rechtliche Schutz von Presseinhalten sei "mehr als ausreichend,"reiht sich Petra Sitte als medienpolitische Sprecherin der Linksfraktion mit ein. Tatsächlich bestätigten die Forderungen der Verlegerseite die Befürchtung, "dass hier die Tür nicht nur zu einem Schutz der Texte, sondern auch der darin enthaltenen Informationen geöffnet werden soll."

Entwickler sollten "in der Regel" Zustimmung des Rechteinhabers einholen

Anbieter von KI-basierten Systemen könnten das Urheberrecht andererseits aber nicht einfach ignorieren. Auch die Sorge, dass Google seine Monopolstellung missbraucht, um eigene Dienste zu bevorteilen, sei berechtigt. "Das Zusammenspiel von KI und Urheberrecht ist komplex und muss ständig überwacht werden,"heißt es bei der EU-Kommission. Man werde die Entwicklungen und möglicherweise auftretenden praktischen Schwierigkeiten in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Die bestehenden Urheberrechtsvorschriften seien im Allgemeinen aber ausreichend, um die aufgeworfenen Fragen zu regeln.

Eine Formel laute: Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die zum Trainieren allgemeiner KI-Werkzeuge verwendet werden, sollte der Entwickler oder Nutzer "in der Regel die Zustimmung des Rechteinhabers für die Nutzung" einholen. Etwa für Text und Data Mining gälten die neu geschaffenen Ausnahmen.


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