Causa Facebook vs. Schrems: EuGH-Generalanwalt zweifelt am Privacy Shield

Das Instrument der Standardvertragsklauseln, mit dem Daten europäischer Nutzer in Drittländer wie die USA übertragen werden dürfen, sei zwar prinzipiell gültig, meint der EuGH-Topjurist Henrik Saugmandsgaard Øe in der Causa Schrems; trotzdem könne Facebook dazu verdonnert werden, darauf gestützte Übermittlungen zu unterlassen.

Artikel von Stefan Krempl veröffentlicht am
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems
Der österreichische Datenschutzaktivist Max Schrems (Bild: Christian Bruna/AFP via Getty Images)

Etappenerfolg für Max Schrems und seine Datenschutzorganisation Noyb (None of your business): Im Dauerstreit des Österreichers über Transfers von Daten europäischer Bürger durch Facebook in die Vereinigten Staaten hat sich der zuständige Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Henrik Saugmandsgaard Øe, weitgehend auf die Seite der Bürgerrechtler geschlagen. In seinen am 19. Dezember vorgelegten Schlussanträgen stellt sich der Topjurist gegen die Position der irischen Datenschutzbehörde (DPC), die als sehr konzernnah gilt und die Schrems seit Jahren in dem komplexen Fall zum Jagen tragen will.

Inhalt:
  1. Causa Facebook vs. Schrems: EuGH-Generalanwalt zweifelt am Privacy Shield
  2. Hat der Privacy Shield noch eine Zukunft?

Nachdem der EuGH im Oktober 2015 das einschlägige Safe-Harbor-Abkommen aufgrund der von Edward Snowden im Rahmen des NSA-Skandals aufgedeckten, vor allem im Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) festgeschriebenen Überwachungspflichten für US-Konzerne für ungültig erklärt hatte, übermittelten Firmen vielfach personenbezogene Daten auf Basis sogenannter Standardvertragsklauseln in die USA. Schrems forderte die irische DPC noch im selben Jahr auf, das EuGH-Urteil umzusetzen und Facebook den weiteren Datentransfer über den Atlantik zu untersagen. Artikel 4 der Standardvertragsklauseln gibt der Behörde nach Ansicht des Aktivisten genau diese Möglichkeit.

Die DPC reichte daraufhin eine Klage gegen Facebook und Schrems vor dem irischen High Court ein mit dem Ziel, dass dieser den Fall an den EuGH zurückverweisen sollte. Die irische Behörde ging dabei davon aus, dass die einschlägigen Standard Contract Clauses (SCC) insgesamt ungültig seien. In diesen Verträgen verpflichtet sich das ausländische Unternehmen, den europäischen Datenschutz einzuhalten.

Konflikt zwischen Datenschutz- und Überwachungspflichten

Saugmandsgaard Øe hat nun im Rahmen der Analyse der vom High Court vorgelegten Fragen nach eigenen Angaben nichts gefunden, was die Gültigkeit des Beschlusses der EU-Kommission zur prinzipiellen Anerkennung von Standardvertragsklauseln beeinträchtigten könnte. Das EU-Recht könne auf Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland anwendbar sein, auch wenn die transferierten Daten durch dortige Behörden "für Zwecke der nationalen Sicherheit" verarbeitet werden dürften.

Zugleich betont der Däne aber, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) es vorgebe, unabhängig von der gewählten Rechtsgrundlage ein "kontinuierlich hohes Schutzniveau" auf vergleichbarer Ebene wie in der EU für übertragene persönliche Informationen zu gewährleisten. Die vom Exporteur etwa vertraglich gegebenen geeigneten Garantien müssten auch selbst einen solchen Standard sicherstellen.

Der Topjurist hält die SCC zudem nur unter bestimmten Voraussetzungen für praktizierbar. So müssten "ausreichend wirksame Regelungen" bestehen, dass diese Klauseln auch ausgesetzt oder verboten werden, wenn sie verletzt werden oder "es unmöglich sei, sie einzuhalten". Dies könne etwa aufgrund eines Konflikts zwischen den sich aus den Standardvertragsklauseln ergebenden Schutzpflichten und den im Drittland bestehenden Überwachungsauflagen wie dem FISA geboten sein. In einen solchen Fall müsse das betroffene Unternehmen selbst oder bei dessen Untätigkeit die Aufsichtsbehörde - hier also die DPC - einen Transfer auch tatsächlich unterbinden bzw. untersagen.

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Hat der Privacy Shield noch eine Zukunft? 
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