Bundeswirtschaftsministerium: Gesetz gegen Routerzwang soll im Frühjahr 2015 kommen

Das Bundeswirtschaftsministerium will das Telekommunikationsgesetz (TKG) im kommenden Jahr ändern, um den Routerzwang abzuschaffen. Das erklärte eine Sprecherin des Ministeriums Golem.de auf Anfrage.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teile die Einschätzung der Bundesnetzagentur und erklärte: "Die Abschaffung des Routerzwangs erfordert eine Festlegung des Netzabschlusspunktes. Diese Festlegung kann nur durch ein Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) erfolgen, nicht durch eine Verordnung (wie beispielsweise die TK-Transparenzverordnung). Die Diskussionen über die Festlegung des Netzabschlusspunktes im TKG laufen derzeit(öffnet im neuen Fenster) . Das BMWi wird 2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des TKG vorlegen. Darin soll unter anderem die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, den sogenannten Routerzwang abzuschaffen."
Der Gesetzentwurf komme im Frühjahr 2015, sagte die Sprecherin auf Nachfrage.
Zuvor hatte die Bundesnetzagentur ihre Position zu dem Thema weiter erläutert. Eine Sprecherin erklärte Golem.de: "Entgegen der Online-Berichterstattung hat die Bundesnetzagentur zu keinem Zeitpunkt eine 'Router-Entscheidung' getroffen, vielmehr besteht diese Rechtslage seit 1999."
Eine Festlegung des Netzabschlusspunktes sei im Rahmen der Verordnung mangels Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Die Verordnung schaffe aber zusätzliche Transparenz und zeige Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher auf. "Der Verbraucher beziehungsweise Endnutzer soll bereits bei Abschluss des Vertrages von seinem Anbieter über entsprechende Restriktionen, die Funktionen der Multifunktionsrouter sowie die Auswirkungen dieser Funktionen auf den Telekommunikationsdienst informiert werden" , so die Stellungnahme. Die Praxis mancher Anbieter, den Austausch des Routers zu verhindern, könne die Behörde "in der derzeitigen Rechtslage leider nicht völlig unterbinden" . Änderungen hieran müssten vom Gesetzgeber auf europäischer oder nationaler Ebene beschlossen werden, "sofern der jeweilige Gesetzgeber dies für erforderlich hält" .



