Bundesverfassungsgericht: Regeln zur Datenspeicherung zum Teil verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise für verfassungswidrig erklärt(öffnet im neuen Fenster) . Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die Ermittlungsbehörden Zugriff auf PIN-Codes und Passwörter ermöglichen, verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht den Richtern zufolge die Regelung, die das Auslesen von beschlagnahmten Mobiltelefonen oder die Durchsuchung gespeicherter möglich macht. In weiten Teilen scheiterte die Verfassungsbeschwerde aber.
Das Gericht wies die Argumentation zurück, die Speicherung von Daten von Nutzern von Prepaid-Karten im Mobilfunk oder von Internetflatrates sowie die mögliche Übermittlung dieser Daten im Rahmen von Auskunftsverfahren verstoße gegen das Grundgesetz.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach dem TKG sowie ihre Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren verfassungsgemäß. Zwar werde dadurch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Das werde aber durch die erstrebte Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt. Nach Ansicht der Richter reichen für den Datenabruf die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der abrufberechtigten Behörden aus.
Auch die Regelung zur "Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren" lasse sich verfassungskonform auslegen. Das bedeutet: Der Datenabruf bedarf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen. Allerdings stellten die Richter zugleich keine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen erlaubt sei. Sie stelle einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis dar, da die Telekommunikationsunternehmen für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen müssen, die durch das Grundgesetz geschützt sind.
Die Verfassungsrichter setzten eine Frist bis zum 30. Juni 2013. Bis dahin muss der Gesetzgeber die Regelung des TKG ändern.
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