Bundesverfassungsgericht: Rundfunkgebühren für PCs sind zulässig

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen(öffnet im neuen Fenster) . Damit hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs bestätigt, aus dem Oktober 2010 Bestand.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, der in seiner Kanzlei einen Internet-PC nutzt, damit aber keine Rundfunksendungen empfängt und auch sonst über keine herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte verfügt, sei durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für seinen internetfähigen PC nicht in seinen Grundrechten verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Richter räumen zwar ein, dass der Beschwerdeführer durch die Erhebung der Rundfunkgebühr "in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert" werde, dieser Eingriff sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs werde auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben.
Auch sei die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig. Damit schließen sich die Verfassungsrichter der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an.
Auch einen Eingriff in die Berufsfreiheit durch die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC sehen die Verfassungsrichter nicht. Es fehle "an einem unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers" . Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes konnte das Bundesverfassungsgericht ebenfalls nicht ausmachen.



