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Bundestagsanhörung: Beim NetzDG drohen erste Bußgelder

Aufgrund des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes laufen mittlerweile über 70 Verfahren gegen Betreiber sozialer Netzwerke. Das erklärte der zuständige Behördenchef bei einer Anhörung im Bundestag. Die Regeln gegen Hass und Hetze auf Facebook & Co. entzweien nach wie vor die Expertenwelt.
/ Justus Staufburg
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Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) steht weiterhin in der Kritik. (Bild: Trending Topics 2019)
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) steht weiterhin in der Kritik. Bild: Trending Topics 2019 / CC-BY 2.0

Großen sozialen Netzwerken mit über 20 Millionen registrierten Nutzern im Inland drohen laut den Bußgeldleitlinien des Bundesjustizministeriums für das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ( NetzDG ) bis zu 40 Millionen Euro Strafe. Voraussetzung dafür ist ein "systemisches Versagen" mit "beharrlichen Verstößen" beim Löschen rechtswidriger Inhalte. Zumindest einige der 71 laufenden Verfahren rund um das "Facebook-Gesetz" wiesen in diese Richtung, ließ Heinz-Josef Friehe, Präsident des Bonner Bundesamtes für Justiz (BfJ), am Mittwoch bei einer Anhörung(öffnet im neuen Fenster) zu Anträgen der Opposition zum Einhegen oder Abschaffen des Normenwerks durchblicken.

Dabei gehe es nicht etwa um Beleidigungen, sondern um das Zeigen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wie des Hitlergrußes oder des Hakenkreuzes, erläuterte der Behördenchef. Das BfJ stehe hier aber entgegen anderslautender Berichte "noch nicht unmittelbar vor einem Bußgeldbescheid." Insgesamt gebe es noch keine "valide Menge" an Ermittlungsfällen aufgrund systemischen Versagens.

Viel häufiger machten Friehe und seinem Team fehlende Zustellungsbevollmächtigte für Schreiben der deutschen Behörden zu schaffen. Vor allem erfasste Plattformbetreiber in den USA leisteten dieser Vorschrift noch nicht Folge, bemängelte er. Auch bei sozialen Netzwerken in Finnland, Lettland oder Russland seien entsprechende Verstöße festgestellt worden. Das BfJ versuche dort aktuell über die internationale Rechtshilfe Behördenbriefe mit Mahnungen an die Verantwortlichen zu bringen. Der Sockelbetrag für Sanktionen ist in diesem Bereich mit 3,5 Millionen Euro bei außerordentlich schweren Fällen vergleichsweise niedrig angesetzt. Generell muss Friehe zufolge auch nicht jedes Verfahren zu einer Strafe führen.

Hass auf Knopfdruck

Manche der durch das NetzDG hervorgerufenen Befürchtungen etwa vor einem Overblocking seien "nicht eingetreten," betonte der BfJ-Präsident. Bei dem Amt seien innerhalb von rund anderthalb Jahren etwa 1.000 Meldungen mit Beschwerden etwa über die Löschpraxis der Anbieter eingegangen. Eigentlich sei man von jährlich 25.000 Eingaben ausgegangen. Insgesamt habe das NetzDG "positive Effekte" , da es nun bessere Meldemöglichkeiten und Transparenzberichte der Betreiber gebe.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien nicht verschoben worden, sagte auch Sonja Boddin, 2. Vorsitzende des Hamburger Vereins Ichbinhier. Es sei zwar schwierig, "Äußerungsdelikte zu prüfen" , räumte sie ein. Holocaust-Leugnungen oder das Aufstacheln zu Hass gegen Minderheiten seien aber nicht hinnehmbar. Der allgemeine Tonfall habe sich gerade auf Facebook leider nicht verbessert durch das Gesetz. Dort werde oft weiter "Hass auf Knopfdruck" produziert und mit "Fake Accounts" und "Social Bots" verbreitet, wogegen der kalifornische Konzern nicht hinreichend vorgehe. Zudem sei dort das Meldeformular gut versteckt und juristische Laien könnten es gar nicht angemessen ausfüllen.

Der Gesetzgeber habe mit dem NetzDG einen Meilenstein gesetzt, um der für das politische Klima gefährlichen Hasskriminalität zu begegnen, sagte der Hamburger Oberstaatsanwalt Michael Elsner. Die Initiative sei "erforderlich, geeignet und verhältnismäßig." Die vergleichsweise kurzen Löschfristen etwa seien nicht zu beanstanden, da sich rechtswidrige Inhalte über soziale Medien "mit hoher Geschwindigkeit" verbreiteten. Dies habe etwa das Christchurch-Attentat gezeigt. Wirtschaftlich starken Unternehmen sei es zudem zumutbar, "dass sie qualifiziertes Personal einstellen, um ihrer Bewertungsaufgabe gerecht zu werden."

Bestandsdaten: Auskunftsanspruch läuft meist leer

Ein großes Defizit machte der für den Deutschen Richterbund angetretene Strafverfolger aber im NetzDG aus, da die eingebaut Pflicht zur Herausgabe von Bestandsdaten in der Praxis oft nicht greife. Etwa bei einem Verdacht auf Volksverhetzung bekomme die Polizei von den US-Firmen meist nur zu hören, dass diese ein Rechtshilfeersuchen stellen müsse. Dieser Weg laufe aber ins Leere, wenn eine hierzulande generell strafbare Äußerung nicht mit einer "ernsthaften Bedrohung" verknüpft sei.

Die allgemeine Kritik an dem Normenwerk tat auch Martin Eifert vom Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin als "unberechtigt" ab. Rechtswidrige Inhalte müssten ohnehin gelöscht werden, der Bund habe diese Vorgabe letztlich nur "in verfassungsgemäßer Weise" ausgestaltet.

Optimierungspotenzial sah der Rechtswissenschaftler dennoch. So sollte der Gesetzgeber die Verfahrensrechte weiter stärken. Auch eine "verpflichtende Anhörung der Nutzer wäre ratsam." Die Betreiber sollten zudem ihre "Gründe für Löschungen veröffentlichen müssen." Als zweischneidiges Schwert bezeichnete Eifert die Ansagen mancher Gerichte, dass die Plattformen alle rechtmäßigen Inhalte wieder einzustellen hätten. Dies laufe deren Bemühungen zuwider, mit privaten Hausregeln für eine "spezifische Diskussionskultur" zu sorgen.

Zentralangriff auf die Meinungsfreiheit

Als schärfster NetzDG-Gegner erwies sich bei der zweieinhalbstündigen Sitzung im Rechtsausschuss der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel. Er sprach vom größten "Zentralangriff auf die Meinungsfreiheit" seit der Spiegel-Affäre unter dem früheren CSU-Vorsitzenden Franz-Josef Strauß und einer "Kapitulation des Rechtsstaats." Die massenhafte Verlagerung von Entscheidungen über Meinungsäußerungen in die Löschzentren der Tech-Giganten aus dem Silicon Valley sei einer Demokratie unwürdig.

Der Jurist hat nach eigenen Angaben bereits obergerichtliche Urteile erstritten, denen zufolge Netzwerkbetreiber keine Inhalte löschen dürfen , die durch die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit gedeckt sind. Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen griffen hier nicht. Auf klagefreudige Mitglieder kämen dabei für die ersten zwei Instanzen aber Kosten in Höhe von etwa 9.000 Euro zu. "Popularklagen" oder ein pauschalisierter Schadenersatz bei rechtswidrigen Löschungen würden die Anbieter noch stärker disziplinieren.

Die Grünen haben ein "Put-Back-Verfahren" ins Spiel gebracht, um die Meinungsfreiheit zu stärken und das NetzDG zu verbessern. Einen solchen Wiederherstellungsansatz unterstützte Alexander Peukert vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht an der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt. Nutzer könnten über eine entsprechende formelle "Löschungsbeschwerde" eine "zügig agierende und kostenlose Zwischeninstanz einschalten." Werde die Eingabe als zulässig erachtet, müssten auch die bei Twitter aktuell um sich greifenden Account-Sperren rasch wieder aufgehoben werden.

Länder haben Bußgelder vergessen

Keinen Bedarf an einem Wiederherstellungsverfahren sah Sabine Frank, Leiterin Regulierung, Verbraucher- und Jugendschutz bei Google Germany. Sonst käme es noch soweit, dass Youtube auch Spam als "rechtmäßigen Inhalt" wieder anzeigen müsse. Gerichte hätten dagegen schon deutlich gemacht, dass die Grundrechte nur in spezifischen Fällen auf "Community Guidelines" zurückwirkten. Frank legte dem Gesetzgeber besonders ans Herz, den breiten Katalog der Straftaten zu überarbeiten und den vagen Bestand der Ehrverletzung zu streichen oder zumindest zu konkretisieren.

Um die Wirksamkeit des Gesetzes einschätzen zu können, "fehlt empirisches Datenmaterial," monierte Matthias C. Kettemann vom Hans-Bredow-Institut für Medienforschung in Hamburg. Offensichtlich sei nur, dass die Anbieter "die Moderationsfähigkeiten für den deutschen Sprachraum stark ausgebaut haben." Die Transparenzberichte seien zwar hilfreich, aber "noch nicht hinreichend aussagekräftig." Auszugehen sei bislang bei den gesetzlich bedingten Löschungen von einem "strukturellen Ungleichgewicht" zuungunsten der Meinungsfreiheit.

Schon aus formellen Gründen als verfassungswidrig betrachtete Hubertus Gersdorf, Medienrechtler an der Uni Leipzig, das NetzDG. Den Ländern obliege die Aufgabe, "für die Einhaltung der Rechtsordnung in sozialen Netzwerken Sorge zu tragen." Eine Doppelzuständigkeit dürfe es nicht geben. Dazu kämen "verfahrensrechtliche Mängel." Betroffene müssten beispielsweise nicht angehört werden.

Cornelia Holsten, Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, plädierte dafür, Synergieeffekte etwa mit dem Jugendmedien- oder dem Rundfunkstaatsvertrag der Länder stärker zu nutzen. Als letzterer erstmals beschlossen worden sei, habe die Politik aber "Fake News" und "Hate Speech" noch nicht vorhersehen können. So komme es dazu, dass sich zwar auch Anbieter im Internet genauso wie etwa die Presse an journalistische Sorgfaltspflichten halten müssten. Der Online-Bereich sei aber "nicht bußgeldbewehrt" . Dies habe man "schlicht und einfach vergessen."


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