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Bundesregierung: Ministerien ziehen "rote Linien" beim Leistungsschutzrecht

Die Bundesregierung streitet sich über die Umsetzung des Leistungsschutzrechts . Die Urheber könnten darunter leiden.
/ Friedhelm Greis
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Die nächsten Gerichtsverfahren im Streit mit Google drohen. (Bild: Charles Platiau/Reuters)
Die nächsten Gerichtsverfahren im Streit mit Google drohen. Bild: Charles Platiau/Reuters

In der Bundesregierung gibt es weiterhin große Differenzen über die künftige Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Ein nicht abgestimmter Referentenentwurf aus dem SPD-geführten Justizministerium, der im April offenbar unbeabsichtigt ins Netz gestellt worden war , stößt beim CDU-geführten Wirtschaftsministerium und beim Bundeskanzleramt auf Widerstand. In E-Mails, die Golem.de vorliegen, ist von "roten Linien" die Rede, ohne deren Einhaltung der Widerspruch gegen den Entwurf nicht aufgehoben werde.

Bei dem Entwurf geht es um die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2019. Weiterhin strittig ist beispielsweise Frage, wie viele Wörter von Suchmaschinen lizenzfrei angezeigt werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt "einzelne Wörter" oder "sehr kurze Auszüge" . Hierbei wollte das Justizministerium "in der Regel nicht mehr als acht Wörter" lizenzfrei zulassen. Doch dem Bundeswirtschaftsministerium unter Peter Altmaier (CDU) gefällt dieser Vorschlag nicht. Diese Ausnahme sei nicht abschließend, da sie nur "in der Regel" gelten solle.

Zudem entspreche eine in der Gesetzesbegründung vorgesehene kumulative Nutzung von Texten, Bildern, Grafiken und Videos nicht den Vorgaben der Richtlinie. Die Konkretisierung der Richtlinie, mit der jahrelange Gerichtsverfahren wie beim gescheiterten deutschen Leistungsschutzrecht vermieden werden sollen, schränkt nach Ansicht des Wirtschaftsministeriums die Rechte der Verleger "zu weitgehend" ein.

Der E-Mail zufolge will das Ministerium die Vorgaben der Richtlinie übernehmen und eine Konkretisierung vermeiden. Die Verleger selbst wollten nur drei Wörter lizenzfrei erlauben .

Beteiligungsquoten sollen gestrichen werden

Aber das Wirtschaftsministerium will den Verlagen noch in anderen Punkten entgegenkommen. So wird eine Mindestbeteiligungsquote der Urheber an den möglichen Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht abgelehnt, "um die Privatautonomie der Parteien nicht zu beschränken" . Das dürfte in den meisten Fällen zur Folge haben, dass Urheber gar nicht oder nur in einem geringen Umfang von den Einnahmen profitieren.

Analog dazu lehnt es das Ministerium ab, die Verlegerbeteiligung bei Einnahmen aus Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort auf ein Drittel zu begrenzen. Das sollten die Gesellschaften, die sehr verlegerfreundlich sind, "autonom" entscheiden.

Zu guter Letzt lehnt das Ministerium noch den Vorschlag ab, gesetzliche Ausnahmen vom Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft dauerhaft zu etablieren. Die dazu geplante Entfristung wird abgelehnt und soll durch eine zweijährige Verlängerung der Frist bis 2025 ersetzt werden.

Das Kanzleramt will nur ein einzelnes Wörtchen streichen, alarmiert damit aber Urheberrechtsexperten.

Wird die Indexierung lizenzpflichtig?

Dabei geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Internetdienste die Inhalte von Medien kopieren dürfen, beispielsweise für die Indexierung von Texten. Nach Einschätzung des Urheberrechtsexperten Till Kreutzer von iRights.info beabsichtigt die Regierung, die Indexierung von Zeitungsartikeln im Netz durch Suchmaschinen lizenzpflichtig zu machen. Das soll dadurch erreicht werden, dass den Verlagen das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung ihrer Inhalte zugesprochen wird.

In der Tat räumt die EU-Urheberrechtsrichtlinie in Artikel 15 den Verlagen das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung ein. Allerdings nur, soweit es die "Online-Nutzung" durch Internetanbieter betrifft. Der frühere EU-Digitalkommissar Günther Oettinger konnte sich mit seinen Plänen nicht durchsetzen , die "digitale" Nutzung lizenzpflichtig zu machen. Der Vorschlag des Justizministeriums lautet dementsprechend: "Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und hierzu zu vervielfältigen."

Konkretes Beispiel fehlt

Nun stört sich das Bundeskanzleramt an dem Wörtchen "hierzu" in der genannten Formulierung und fordert: "Um eine richtlinienkonforme Umsetzung zu gewährleisten, müssen die Presseverleger ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht erhalten, das nicht von einer öffentlichen Zugänglichmachung abhängig gemacht wird." Nach Ansicht des Kanzleramts wird ohne die Streichung des Wörtchens das Leistungsschutzrecht "verengt" .

Ein konkretes Beispiel für eine solche Verengung wird nicht genannt. Allerdings stellt die Richtlinie in der Tat keine Verbindung zwischen der Veröffentlichung und der Vervielfältigung her. In Frankreich, wo das neue Leistungsschutzrecht bereits im vergangenen Jahr umgesetzt wurde, ist die Indexierung von Inhalten durch Suchmaschinen weiterhin zulässig.

Sollten sich Kanzleramt und Wirtschaftsministerium mit ihren "roten Linien" durchsetzen können, würde das neue Leistungsschutzrecht ebenso wie die gescheiterte Version von 2013 viele Rechtsunsicherheiten bergen. Ob und wann der Referentenentwurf nun veröffentlicht werden soll, ist unklar. Die Bundesrepublik muss die Urheberrechtsrichtlinie bis Juni 2021 umsetzen.


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