Bundesregierung: Gericht erteilt Freibrief für Betreiber von Fanpages

Die Bundesregierung darf nach einem Gerichtsurteil ihre Präsenz auf der Plattform Facebook fortführen. Das Verwaltungsgericht Köln hob am 22. Juli 2025 ein anderslautendes Verbot des früheren Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber auf. Das Gericht stützte in seinem Urteil laut Pressemitteilung(öffnet im neuen Fenster) die Auffassung der Bundesregierung, wonach alleine Facebook beziehungsweise dessen Mutterkonzern Meta für die Datenverarbeitung verantwortlich sei.
Kelber hatte das verantwortliche Bundespresseamt (BPA) im Februar 2023 angewiesen , den Betrieb der Facebook-Fanpage einzustellen, da dieser nicht datenschutzkonform möglich sei. Kelber begründete dies unter anderem damit, dass Facebooks Cookie-Banner nicht den Vorgaben des Datenschutzes entsprächen, so dass keine wirksame Einwilligung der Nutzer in die Datenverarbeitung erfolge. Zudem müsse auch das BPA eine Einwilligung einholen und gemeinsam mit Meta die Einhaltung von Datenschutzstandards ermöglichen.
Gericht: Keine gemeinsame Verantwortung
Das Bundespresseamt beharrte jedoch auf den Weiterbetrieb und klagte gegen den 44-seitigen Bescheid Kelbers(öffnet im neuen Fenster) (PDF). Auch Meta legte Klage ein, die jedoch in drei von vier Punkten für unzulässig erklärt wurde.
Nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts muss nicht das Bundespresseamt, sondern nur Meta eine Einwilligung der Nutzer einholen. "Es besteht kein ausreichender Ursachen- und Wirkungszusammenhang zwischen dem Betrieb der Fanpage durch das Bundespresseamt und dem mit der Speicherung und dem Auslesen der Cookies verbundenen Fernzugriff auf die Endgeräte der Nutzer" , heißt es in der Mitteilung.
Zudem seien das BPA und Meta nicht gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich. "Der Beitrag des Bundespresseamtes zur Speicherung und zum Auslesen der Cookies erschöpft sich in dem Betrieb der Fanpage. Insbesondere kann das Bundespresseamt keine Parameter für die Platzierung der Cookies und die Auswertung der erhobenen Daten vorgeben" , schreibt das Gericht und fügte hinzu: "Die bloße Ermöglichung einer Datenverarbeitung begründet nach Auffassung der Kammer indessen nicht die notwendige gemeinsame Festlegung der Mittel der Datenverarbeitung."
Bundesdatenschutzbeauftragte will Urteil prüfen
Kelbers Nachfolgerin Louisa Specht-Riemenschneider will sich das Urteil "sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege" . In ihrer Stellungnahme(öffnet im neuen Fenster) wies sie darauf hin, dass sich Kelber in seinem Verbot auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2018 gestützt habe, wonach "nicht Facebook allein für Einhaltung des Datenschutzes auf seiner Plattform zuständig ist, sondern auch die Betreiber der Fanpages für Datenschutzmängel verantwortlich gemacht werden können" .
Auf Basis des EuGH-Urteils zu Fanpages entschied das Bundesverwaltungsgericht im September 2019(öffnet im neuen Fenster) , dass ein Betreiber zur Abschaltung verpflichtet werden kann, "falls die von Facebook zur Verfügung gestellte digitale Infrastruktur schwerwiegende datenschutzrechtliche Mängel aufweist" . Zur Begründung hieß es: "Erweisen sich die bei Aufruf der Fanpage ablaufenden Datenverarbeitungen als rechtswidrig, so stellt die Deaktivierungsanordnung ein verhältnismäßiges Mittel dar, weil der Klägerin keine anderweitige Möglichkeit zur Herstellung datenschutzkonformer Zustände offensteht."



