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Bundesnetzagentur: THG-Quote für private Wallboxen ist unzulässig

Mehrere Anbieter wollten Nutzern privater Ladestellen Zuschüsse für ihren Stromverbrauch vermitteln. Doch die Behörden halten das für unzulässig.
/ Friedhelm Greis
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Nur öffentliche Wallboxen können von der THG-Quote profitieren. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Nur öffentliche Wallboxen können von der THG-Quote profitieren. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt wollen die Anrechnung privater Wallboxen auf die sogenannte THG-Quote (Treibhausgas-Quote) unterbinden. Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen seien "grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte" , teilte die Regulierungsbehörde mit(öffnet im neuen Fenster) und fügte hinzu: "Ladepunkte, die die Anforderungen der Ladesäulenverordnung nicht vollumfänglich umsetzen, werden nicht in das Ladesäulenregister aufgenommen."

Hintergrund der Klarstellung sind Angebote verschiedener Firmen , die privaten Betreibern einer Wallbox Zuschüsse für ihren Ladestrom vermitteln wollen. Dazu erklärte der Anbieter Zusammen Strom auf Anfrage von Golem.de: Der Zugang zur Wallbox müsse nur theoretisch für jede Person zugänglich sein. "Wenn das Garagentor am Tag wenige Minuten offen stehe und dann Dritte laden könnten, ist die Vorgabe erfüllt" , sagte Lienemann.

Dem widerspricht jedoch die Bundesnetzagentur: "Die 'Öffnung' der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht." Dies trage nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit bei und sei nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der Ladesäulenverordnung vereinbar.

Unzulässige Doppelanrechnung

Ähnlich äußerte sich das Umweltbundesamt. Das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen sei nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote und führe zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die Quote.

"Dieses Vorgehen widerspricht der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik: Diese unterscheidet grundlegend zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox. Um Letzteres abzubilden, besteht für Personen, auf die reine E-Fahrzeuge zugelassen sind, bereits die Möglichkeit, sich pro Fahrzeug und Jahr einen pauschalen Schätzwert bescheinigen zu lassen ," argumentiert die Behörde.

Weiter heißt es: "Durch das dargestellte Unterlaufen der Systematik würden unter Umständen auch solche privaten Ladepunkte profitieren, an denen keine reinen E-Fahrzeuge, sondern beispielsweise Plug-in-Hybride laden. Auch dies sollte mit Blick auf die geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein."


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