Bundesnetzagentur: Energy Sharing ist komplett unattraktiv
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Nach Vorgaben der EU beziehungsweise der europäischen Strommarktrichtlinien hat jeder das Recht, selbst produzierten Strom zu teilen. Bis spätestens 17. Juli 2026 musste dies in nationales Recht übertragen werden, zum 1. Juni trat die Richtlinie(öffnet im neuen Fenster) zum sogenannten Energy Sharing in Deutschland in Kraft.
Während schon vor dem Start Bedenken aufkamen, wie sich das Modell trotz fehlender intelligenter Stromzähler und schleppender Digitalisierung der Netzbetreiber umsetzen lassen könnte, zeigten interne Dokumente des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), dass die meisten denkbaren Konstellationen gar nicht erlaubt sein dürften.
Demnach wäre Mieterstrom ebenso ausgeschlossen wie die Bündelung mehrerer Anlagen. Die vermutlich sinnvollste Variante, nämlich die Kombination aus Photovoltaik und Windkraftanlagen sowie aus dezentralen Batteriespeichern, wäre damit gar nicht erlaubt. Gemeinden oder Energiegenossenschaften könnten auf genau diesem Weg jedoch den eigenen Strom vor Ort zur Verfügung stellen, entweder kostenlos oder zu einem vergünstigten Preis.
Juristisch kaum haltbar
Ein mit dem Thema vertrauter Jurist erklärte Golem, dass diese Einschränkung durch den Gesetzgeber jedoch explizit nicht vorgesehen sei. So ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes keine Beschränkung auf eine einzelne Erzeugungsanlage.
Zudem finde sich in den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren der Verweis darauf, dass mehrere Anlagen gemeinsam genutzt werden könnten. Die Verwendung des unbestimmten Artikels "ein" in Gesetzestexten schließe darüber hinaus stets die Mehrzahl mit ein.
Dies widerspricht der Anwendungshilfe des BDEW zum Energy Sharing(öffnet im neuen Fenster), in der Aufgaben und Pflichten der jeweiligen Netzbetreiber erklärt werden. Rein rechtlich dürfte ein Ausschluss mehrerer Erzeugungsanlagen, aber auch von Mieterstrom dementsprechend kaum zu halten sein.
Die für die praktische Umsetzung zuständige Behörde, die Bundesnetzagentur, hat allerdings am 7. Juli 2026 und somit sechs Wochen nach dem Start des Energy Sharing, eine Mitteilung(öffnet im neuen Fenster) dazu herausgebracht.
Ein Satz darin ist von besonderer Bedeutung: "Die vom BDEW in engem Austausch mit der BNetzA erarbeiteten Überlegungen zum Energy Sharing haben mit fortschreitender Ausdetaillierung demgegenüber aufgezeigt, dass eine Abwicklung, bei der die Koordination der Energy-Sharing-Mengen vorrangig über den Netzbetreiber erfolgt, erhebliche zusätzliche Komplexität erzeugen und umfangreiche IT-Anpassungen erfordern würde."
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