Bundesnetzagentur: Bestehendes FTTB von Vectoring-Entscheidung nicht betroffen
Es klingt erst einmal abwegig, Vectoring und Super Vectoring den Vorrang vor Fiber To The Buiding (FTTB) zu geben. Die Bundesnetzagentur nennt ihre Gründe und die vielen Ausnahmen beim sogenannten APL/EL-Vertrag.

Die Bundesnetzagentur will bei der Inhouse-Verkabelung der Deutschen Telekom mit Vectoring Vorrang vor Anbietern von FTTB (Fiber To The Building) und G.fast geben, jedoch mit Einschränkungen. Die Bundesnetzagentur erkenne Bestandsschutz für bereits bestehende Einspeisungen an. So seien alle vor Abschluss eines Vertrages über die gemeinsame Nutzung der Hausverkabelung (APL/EL-Vertrag) bestehenden Endleitungsnutzungen geschützt, sagte Michael Reifenberg, Sprecher der Bundesnetzagentur, Golem.de auf Anfrage.
Endleitungen, die nach Abschluss des Vertrages auf das Netz des FTTB-Netzbetreibers geschaltet werden, dürften aber "nur so genutzt werden, dass bei der ersten Schaltung bestehende konkrete Produkte der Telekom nicht gestört werden". Die Alternative, nämlich ein genereller Vorrang der FTTB-Technologie, würde zu einem kompletten Ausschluss der Telekom von der Nutzung der Endleitungen führen, deren Eigentümerin sie sei oder für die ihr vom Hauseigentümer ein Nutzungsrecht erteilt worden sei, erklärte Reifenberg. "Dies beträfe im Übrigen nicht nur sie, sondern auch ihre Vorleistungsnachfrager, die Breitbandanschlüsse auf Basis der entbündelten TAL oder Bitstrom realisieren und Endkunden anbieten." Damit würde auch das bestehende, gerichtlich voll bestätigte Vectoring-Regime wieder in Frage gestellt.
Das Übertragungsverfahren G.fast nutzt einen Frequenzbereich für die Signalübertragung, in dem es Überschneidungen mit Vectoring und Super-Vectoring gibt. Aus technischer Sicht sei es systemimmanent, dass es bei der Nutzung der Endleitungen im gleichen Haus durch verschiedene Netzbetreiber und Übertragungssysteme zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Bandbreiten kommen könne, erklärte Reifenberg Das sei zwischen den Marktakteuren unstreitig.
Welche Endleitungen sind betroffen?
Die von der Bundesnetzagentur getroffene Entscheidung betreffe zudem ausschließlich Endleitungen im Eigentum der Telekom oder solche, an denen der Hauseigentümer der Telekom das Nutzungsrecht erteilt habe. "Nur über diese Endleitungen besteht eine Funktionsherrschaft der Telekom. Endleitungen, für welche vom Hauseigentümer einem anderen Unternehmen ein exklusives Nutzungsrecht erteilt worden ist, sind nicht von der Entscheidung betroffen. Diese sind nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen APL/EL-Vertrags", erklärte der Sprecher.
Die Beschlusskammer habe einen möglichen Anpassungsbedarf bei gestiegener Bandbreitennachfrage im Auge und habe daher bereits in der ersten Teilentscheidung darauf hingewiesen, dass die Regelungen gegebenenfalls künftig anzupassen seien, wenn die Bandbreitennachfrage steige, erklärte Reifenberg.
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