Bundesnetzagentur: Bei schlechtem Mobilfunknetz endlich weniger zahlen?

Bei schlechter Mobilfunkversorgung sollen Kunden endlich weniger an den Netzbetreiber zahlen müssen. Das geht aus einem Vorschlag der Bundesnetzagentur hervor, der am 12. Juni 2024(öffnet im neuen Fenster) vorgestellt worden ist. Doch stimmt das wirklich?
"Unsere Vorschläge konkretisieren die geplanten Regelungen zum Minderungsrecht für Mobilfunk-Internetzugänge. Mit dem geplanten Messtool werden Verbraucher prüfen und nachweisen können, ob die Qualität im Mobilfunk dem entspricht, was im Vertrag vereinbart worden ist" , sagte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Mobilfunk ist ein Shared Medium, bei dem sich die Nutzer die vor Ort verfügbare Leistung teilen, zudem schwangt die Leistungsfähigkeit der Netze der Anbieter in den einzelnen Regionen. "Die Bundesnetzagentur hält deshalb einen regional differenzierten Ansatz (...) für notwendig. Nur so könne laut Bundesnetzagentur den Besonderheiten des Mobilfunks Rechnung getragen werden. In Gebieten mit hoher Haushaltsdichte soll der Abschlag 75 Prozent, in Gebieten mit mittlerer Haushaltsdichte 85 Prozent und in Gebieten mit niedriger Haushaltsdichte 90 Prozent betragen" , erklärte die Regulierungsbehörde.
Die Anzahl der für den Nachweis notwendigen Messungen soll bei 30 liegen, verteilt auf fünf Kalendertage mit jeweils sechs Messungen pro Tag. Zugleich entwickelt die Bundesnetzagentur ein Mobilfunk-Messtool für den Nachweis.
Das Mobilfunk-Minderungsrecht gilt zwar schon seit Ende des Jahres 2021. Bisher fehlt dafür aber ein Messinstrument. Verbraucherschützer hatten der Behörde deswegen Untätigkeit vorgeworfen. "Seit Ende 2021 gilt bei schlechtem Mobilfunk ein Rechtsanspruch, den die Bundesnetzagentur mit einem Messtool praktikabel machen sollte - aber weil es das Tool für den Mobilfunk bis heute nicht gibt, ist das nur eine leere Hülle" , sagte Rechtsanwalt Felix Flosbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Im Dezember 2021 trat das überarbeitete Telekommunikationsgesetz in Kraft, das die Position der Verbraucher gegenüber den Anbietern angeblich stärkt. In dem Produktinformationsblatt von Mobilfunk-Verträgen müssen die Anbieter den geschätzten Maximalwert für Downloads und Uploads angeben. Gibt es "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen" zwischen der vertraglich vereinbarten und tatsächlichen Leistung, hat der Verbraucher Anspruch auf vorzeitige Kündigung oder auf eine geringere Zahlung.
Für das Festnetz gibt es das Messtool der Behörde bereits. Auf Breitbandmessung.de kann der Verbraucher entsprechende Tests vornehmen, die allerdings aufwendig sind und nur wenig genutzt werden, weil es wenig Aussicht auf Erfolg gibt. Mit dem Messergebnis - sollte es das Minderungsrecht bestätigen - kann der Verbraucher dann an seinen Anbieter herantreten. Weigert sich der Anbieter, ginge der Fall zum Amtsgericht - dort hätte der Verbraucher auf Basis des Messprotokolls Aussichten aus Erfolg. Als günstige und schnelle Alternative zu einem Gerichtsprozess bestehe die Möglichkeit, bei der Bundesnetzagentur eine Schlichtung zu beantragen. Doch die Schlichtungsstelle kann ebenfalls keine Forderungen durchsetzen.
Vor allem gibt es keine Regelung für den Preisnachlass oder das Sonderkündigungsrecht . Die Höhe ist laut Bundesnetzagentur vom Verbraucher im Dialog mit dem Anbieter für den konkreten Einzelfall zu klären. Die Angebote der Firmen sind lächerlich niedrig: So bot 1&1 einem Kunden, der statt 16 MBit/s nur maximal eine Datenübertragungsrate von 4,5 MBit/s erhielt, einen Rabatt von 6 Euro an. Der Internetzugang der United-Internet-Marke 1&1 kostet 34,95 Euro im Monat. Alternativ wurde die Sonderkündigung vorgeschlagen. Das Gesetz bleibt weitgehend eine Farce, denn die Nutzer können ihre Interessen praktisch kaum durchsetzen, weil die Bundesnetzagentur es nicht wagt, die Netzbetreiber und Provider wirklich anzugreifen. Das ist bei unerfüllten Ausbauauflagen oder der Verletzung der Routerfreiheit nicht anders.



