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Bundeskriminalamt: Gericht untersagt "Totalüberwachung sämtlicher Flüge"

Das Bundeskriminalamt muss nach einem Gerichtsurteil die Speicherung von Fluggastdaten stark einschränken.
/ Friedhelm Greis
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Reisende am Flughafen Düsseldorf (Bild: Ying Tang/Reuters)
Reisende am Flughafen Düsseldorf Bild: Ying Tang/Reuters

Das Bundeskriminalamt (BKA) darf die Daten von Flugpassagieren in der EU nicht beliebig auswerten. Das hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden in zwei Urteilen entschieden(öffnet im neuen Fenster) und damit einer Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) vom Mai 2019 stattgegeben . Es fehle unter anderem "an einer grundrechtskonformen Rechtsgrundlage des BKA" , hieß es in den Entscheidungen vom 6. Dezember 2022 (Az. 6 K 1199/22.WI und 6 K 805/19.WI).

Das Verwaltungsgericht hatte sich in dem Verfahren in einem sogenannten Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gewandt. Darin wollte das Gericht sowohl die zugrundeliegende EU-Richtlinie als auch das darauf basierende deutsche Fluggastdatengesetz (FlugDaG) (öffnet im neuen Fenster) überprüfen lassen. Die GFF hatte nach eigenen Angaben(öffnet im neuen Fenster) mit ihrem Generalsekretär Malte Spitz sowie dem pensionierten EU-Beamten Emilio de Capitani in Wiesbaden geklagt, wo das BKA seinen Sitz hat.

Zwar hat der EuGH noch nicht über die vorgelegten Fragen aus Wiesbaden entschieden, jedoch im Juni 2022 nach einer anderen Klage die bisherige Verarbeitung von Fluggastdaten (Passenger Name Record/PNR) als unzulässig eingestuft . Die Verarbeitung der Daten bei Flügen innerhalb der EU verstoße gegen EU-Recht, sofern keine terroristische Bedrohung bestehe (Rechtssache C-817/19).

Auf Basis dieser EuGH-Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Wiesbaden nun der Klage der GFF statt. Demnach hat das BKA die geforderte Bedrohung auf bestimmten Flugrouten nicht nachweisen können. "Die Totalüberwachung sämtlicher Flüge" , wie im Fluggastdatengesetz geregelt, sei daher "unzulässig" .

Das gelte auch für Flüge in einen Nicht-EU-Staat. "Die Bekämpfung gewöhnlicher Kriminalität rechtfertige es nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, die Daten sämtlicher Flugpassagiere ohne konkreten Anhaltspunkt mit Ausschreibungs- und Fahndungsdatenbanken abzugleichen" , heißt es in der Entscheidung. Die Mitgliedstaaten hätten die Aufgabe, schwere Straftaten im Gesetz zu benennen, derentwegen die Flugpassagiere einer so weitgehenden Datensammlung ausgesetzt würden. Einen solchen Straftatenkatalog enthalte des FlugDaG aber nicht.

Das BKA hat bereits im vergangenen August eingeräumt , künftig deutlich weniger Fluggastdaten für eine anlasslose Auswertung speichern zu können. Das BKA hat seit dem Start der Flugverkehrsüberwachung im August 2018 bis April 2022 die Datensätze von 145.821.880 Fluggästen gespeichert und ausgewertet.

Gegen das Wiesbadener Urteil kann das BKA Berufung vor dem Hessischen Verwaltungsgerichts einlegen oder eine Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht beantragen. Allerdings plant das Bundesinnenministerium nach der Auswertung des EuGH-Urteils ohnehin eine Anpassung des Fluggastdatengesetzes.


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