Bundesgerichtshof: Vorkasse bei Flugreisen ist rechtens
Eine geforderte komplette Vorauszahlung von Flugreisen ist rechtlich erlaubt. Wer früher buche, zahle schließlich in der Regel einen geringeren Preis, entschied der BGH.

Fluggesellschaften dürfen bereits bei einer frühzeitigen Buchung die Zahlung des vollen Flugpreises verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch und wies damit mehrere Klagen von Verbraucherschützern gegen zwei Fluglinien und gegen ein Online-Buchungsportal ab. Mit der Vorauszahlung würden Fluggäste nicht unangemessen benachteiligt, teilte der BGH mit (Aktenzeichen X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15). Die Vorinstanzen waren bei den Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Lufthansa, Tui-Fly und Condor zu unterschiedlichen Urteilen gekommen.
Nach Ansicht der Bundesrichter ist es auch nicht erforderlich, die Zahlung des Flugpreises zu splitten und zunächst nur eine Anzahlung zu verlangen. Die Nachteile des Fluggasts seien nicht von solchem Gewicht, dass eine Umstellung der weltweit üblichen und einheitlichen Abrechnungspraxis "unter Beeinträchtigung deren auch im Allgemeininteresse liegender wirtschaftlicher Tätigkeit im Linienverkehr geboten wäre", hieß es weiter. Zwar verliere der Fluggast bei einer Vorauszahlung das Recht, die Zahlung bis "zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern". Dieses Leistungsverweigerungsrecht sei jedoch vor Flugantritt regelmäßig ohne Bedeutung, weil der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens habe.
Zudem bestehe aufgrund der EU-Fluggastrechteverordnung ein Mechanismus, "der präventiv auf die Luftfahrtunternehmen einwirkt und diese zur Einhaltung der Flugplanung und Erbringung der vertraglichen Beförderungsleistung anhält". Auch die Gefahr einer Insolvenz der Fluglinien sei wegen der nationalen und internationalen Bestimmungen im Vergleich zu Reiseunternehmen "deutlich verringert".
In ihrer Klage hatten die Verbraucherschützer zudem moniert, dass durch die Vorauszahlung den Kunden ein Liquiditäts- und Zinsnachteil entstehen könnte. Dieses Argument ließen die Karlsruher Richter nicht gelten. Der wirtschaftliche Nachteil werde "regelmäßig durch einen Preisvorteil des Kunden gegenüber einer späteren Buchung ausgeglichen".
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