Bundesgerichtshof: Tippfehler-Domains ohne Hinweis illegal
Wenn Betreiber von Tippfehler-Domains Kunden von anderen Webseiten abfangen und damit den Geschäftsbetrieb stören, ist dies eine "unlautere Behinderung". Das hat Richter Wolfgang Büscher am 22. Januar 2014 bei der Urteilsbegründung zum Rechtsstreit über den Domainnamen Wetteronlin.de erklärt. Prozessgegner war der Betreiber des Wetterdienstes Wetteronline.de.
Internetnutzer, die sich vertippt haben, hätten meist nicht erkennen können, warum sie auf einer ganz anderen Seite gelandet seien. Wenn sie daraufhin einen anderen Wetterdienst gesucht hätten, sei Wetteronline.de damit geschädigt worden, so Büscher.
Doch Tippfehler-Domains können nach dem Urteil legal betrieben werden, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite sofort und unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass es sich nicht um die gesuchte, richtig geschriebene Seite handelt.
Der Bundesgerichtshof hat aber ein Berufungsurteil aufgehoben und die Klage da abgewiesen, wo sie auf eine Verletzung des Namensrechts gestützt war. Ein Namensschutz für wetteronline wurde abgelehnt, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Auch den Antrag auf die Löschung des Domainnamens Wetteronlin.de hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert. Viele Unternehmen registrieren daher Webadressen mit falschen oder witzigen Schreibungen ihres Firmennamens oder ihrer Marken.
Betreiber von Wetteronline.de ist das Unternehmen Wetteronline Meteorologische Dienstleistungen aus Bonn.


