Bundesgerichtshof: Störerhaftung bleibt abgeschafft
Der Bundesgerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Haftung für offene Wi-Fi-Hotspots gesprochen. Das seit 2017 geltende neue Telemediengesetz mit der Abschaffung der Störerhaftung wurde bestätigt. Wenn Urheberrechte verletzt werden, kann aber eine Sperrung von Filesharing-Software verlangt werden.

Der Bundesgerichtshof hat die Abschaffung der Störerhaftung für WLAN-Betreiber aus dem Jahr 2017 im Wesentlichen bestätigt. Das Urteil (Aktenzeichen I ZR 64/17) gaben die obersten Zivilrichter am 26. Juli 2018 bekannt. Demnach sind die Änderungen des Telemediengesetzes (TMG) mit europäischem Recht vereinbar. Wer ein offenes WLAN anbietet, soll nicht mehr abgemahnt werden können, wenn jemand darüber illegale Inhalte bereitstellt.
Demnach müssen Betreiber offener WLAN-Hotspots trotz Urheberrechtsverletzungen von Nutzern keine gebührenpflichtigen Unterlassungserklärungen mehr abgeben. Zulässig sind hingegen noch Abmahnkosten in Fällen, die vor Inkrafttreten des neuen Telemediengesetzes am 12. Oktober 2017 erfolgten, weil der Betreiber als Störer für die Rechtsverletzung Dritter haftet.
Sperren sind zumutbar
Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. Damit seien ihre Urheberrechte ausreichend geschützt.
Wenn Urheberrechte verletzt werden, können aber Nutzungssperren verlangt werden. Der Bundesgerichtshof legte aber nicht fest, wie diese aussehen sollen. Eine Sperrung von Filesharing-Software sei technisch möglich und dem Betreiber zumutbar.
Am 6. Januar 2013 wurde das Videospiel Dead Island über den Internetanschluss des Beklagten in einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten. Die Koch Media mahnte über die Rechtsanwaltskanzlei RKA wegen illegalen Filesharings ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Zudem wurde ein Schadenersatz in Höhe von rund 1.000 Euro gefordert. Zuvor hatte Koch Media den Betreiber zweimal wegen im Jahr 2011 über dessen Internetanschluss begangener Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing abgemahnt.
Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass der Betreiber eines Tor-Exit-Nodes für Rechtsverletzungen wie illegales Filesharing, die über das Netzwerk begangen werden, nach neuer Rechtslage nicht mehr haftet. Zahlen muss der Betreiber des Tor-Exit-Nodes dennoch - weil der Fall zum Teil nach alter Rechtslage entschieden werden musste. Rechtsanwalt Christian Solmecke sagte: "Allerdings haftet der Tor-Exit-Node-Betreiber und Anbieter offenen WLANs nach der alten Rechtslage als Störer auf Aufwendungsersatz für die Abmahnkosten."
Der Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Unterlassung und Zahlung bestehe darin, dass die Unterlassung auch für die Zukunft wirke und daher stets nach der aktuellen Rechtslage zu beurteilen sei. Der Zahlungsanspruch hingegen richte sich nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung.
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also ich meinte eigentlich die Kindersicherung der Fritz-Box.
Erstmal musst du gar nichts machen. Solange die Sperrung nicht von dir verlangt wird...
In dem Fall bekommt aber der Rechteinhaber die IP-Adresse des VPN-Anbieters, nicht die...
Da bin ich ganz bei dir, zumindest grundsätzlich. Allerdings neigt der BGH, im Gegensatz...