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Bundesgerichtshof: RTL und Sat.1 müssen Online-Videorekorder-Lizenz prüfen

Das Verfahren zwischen Shift.TV, Save.TV sowie RTL und Sat.1 wird neu aufgerollt. Der Bundesgerichtshof lässt nun prüfen, ob die Sender wie mit TV-Kabelunternehmen zu einem Vertrag gezwungen werden können.
/ Achim Sawall
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Bild: Save.tv

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Internet-Videorekorder Shift.TV und Save.TV in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf "Weitersendung ihrer Funksendungen eingreifen" . Doch es müsse geprüft werden, ob sich die Betreiber der Internetangebote nicht darauf berufen können, dass die Fernsehsender ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen. Das gab der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 11. April 2013 bekannt(öffnet im neuen Fenster) . Das Gericht hat bisherige Entscheidungen dazu aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ein Berufungsgericht habe zuvor zwar mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht von RTL und Sat.1 zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Internet-Videorekorder haben sich laut der Entscheidung "aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Kläger ihnen nach Paragraf 87, Absatz 5, des Urheberrechtsgesetzes das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen." Um eine solche Verpflichtung durchzusetzen, müssen die Rekorder-Anbieter jedoch Lizenzgebühren zahlen oder hinterlegen.

Save.tv hatte sich im August 2012 dagegen gewehrt , dass ProSiebenSat.1 ein Verbot seines Angebots durchsetzen wollte. Der Rechtsstreit läuft mittlerweile fast seit sieben Jahren.


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