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Bundesgerichtshof: Rapidshare muss Wörter filtern und externe Linkseiten prüfen

Der Filehoster Rapidshare muss gegen Urheberrechtsverletzungen Wortfilter installieren und Linksammlungen überprüfen. Rechtsanwalt Thomas Stadler bezweifelt, dass das mit europäischem Recht vereinbar ist.
/ Achim Sawall
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Bundesgerichtshof (Bild: Reuters Photographer/Reuters)
Bundesgerichtshof Bild: Reuters Photographer/Reuters

Der Filehoster Rapidshare ist verpflichtet, externe Linksammlungen zu scannen und Wortfilter einzusetzen, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Das geht aus der Urteilsbegründung(öffnet im neuen Fenster) des Bundesgerichtshofs hervor, die am 4. Februar 2013 veröffentlicht wurde. Der Rechtsanwalt Thomas Stadler berichtet in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster) über das Urteil.

Mittlerweile sei es "mit denselben Techniken, mit denen Suchmaschinen und interessierte Nutzer die Downloadlinks auffinden, möglich" , automatisiert "Linksammlungen zu durchsuchen und die entsprechenden Hyperlinks aufzufinden" . Dabei müssten nur Links mit dem Bestandteil rapidshare.com/files erfasst werden, so das Gericht.

Wortfilter mit manueller Nachkontrolle seien nach Meinung der Richter auch dann einzusetzen, wenn Urheberrechtsverletzungen so nicht vollständig erfasst werden könnten.

Stadler bezweifelt, dass die vom Bundesgerichtshof konkretisierten Prüfpflichten mit europäischem Recht vereinbar sind. "Denn die Verpflichtung zum Einsatz von Wortfiltern lässt sich durchaus auch als Verpflichtung zur Überwachung gespeicherter Informationen deuten, ebenso wie die Verpflichtung zur Kontrolle externer Linksammlungen dahingehend verstanden werden kann, dass damit nach Umständen geforscht werden muss, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen." Es stelle sich durchaus die Frage, ob diese Entscheidung des BGH mit europäischem Recht vereinbar ist.

Bei dem Verfahren zwischen dem Schweizer Unternehmen und Atari ging es um Linksammlungen zu Kopien des Computerspiels "Alone in the Dark" bei Rapidshare.


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