Bundesgerichtshof: Kopierschutzmaßnamen für Konsolen sind zulässig

Konsolen und Handhelds dürfen durch technische Maßnahmen vor der Verwendung von Schwarzkopien geschützt werden - selbst dann, wenn etwa eine Slot-1-Karte auch legal genutzt werden könnte.

Artikel veröffentlicht am ,
R4-Karte
R4-Karte (Bild: Screenshot Golem.de)

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es zulässig ist, Konsolen und Handhelds durch technische Maßnahmen zu schützen. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob ein Dritthersteller eigene Speicherkarten oder Adapter für das Nintendo DS herstellen darf, obwohl der Hersteller dies durch die Gestaltung seiner Produkte zu verhindern versucht.

Zwar gebe es durchaus legale Einsatzmöglichkeiten etwa von Speicheradaptern. Allerdings bilde "die Möglichkeit des Abspielens von Raubkopien" den "maßgeblichen wirtschaftlichen Anreiz zum Kauf der Adapter". Die "legalen Einsatzmöglichkeiten der Adapter treten demgegenüber eindeutig in den Hintergrund", so die Richter.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein weiterer Schritt im Rechtsstreit zwischen Nintendo und dem inzwischen insolventen Dortmunder Unternehmen SR-Tronic. Die Firma hatte mit sogenannten Slot-1-Karten (in der Szene auch R4-Karten genannt) gehandelt, mit denen die DRM-Systeme der Nintendo-DS-Serie umgangen werden konnten.

In einem ersten Gerichtsverfahren Mitte 2012 hatte Nintendo gewonnen und eine Million Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen. Seitdem hatte es mehrere Verfahren und Revisionen gegeben.

SR-Tronic hatte argumentiert, dass es mit den Slot-1-Karten auch möglich sei, Homebrew-Software abzuspielen. Nach Darstellung von SR-Tronic gab es bereits vor dem Verkauf der Karten eine Szene, in der alternative Software entwickelt wurde, beispielsweise um ein Nintendo DS als MP3-Player oder für Twitter und Facebook zu nutzen.

Durch das jetzt erfolgte Urteil ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Die Juristen des Bundesgerichtshofs haben den Fall wieder an die niedrigeren Instanzen zurück überwiesen. Diese müssen nun unter anderem prüfen, ob durch die Kopierschutzmaßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird und ob "legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden".

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GodsBoss 01. Dez 2014

Nein, habe ich nicht, auch nicht indirekt. Das aus meinen Aussagen zu folgern ist ein...

Anonymer Nutzer 28. Nov 2014

... der auf seine Handheldgeräte ein Regio-Lock packt, hat bei mir schon von vornherein...

_2xs 28. Nov 2014

Wirklich schade, jetzt werde ich mir wohl doch einen 3DS importieren müssen. Aushebeln...

Casandro 28. Nov 2014

Das Problem an "Kopierschutzmaßnahmen" ist ja nicht der "Kopierschutz". Das Problem ist...



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