Bundesgerichtshof: Keine Urheberabgabe für Clouddienste
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) keine Zahlungspflicht für Cloudspeicher im Hinblick auf eine Abgabe für Privatkopien vor (Az.: I ZB 82/24(öffnet im neuen Fenster)). Eine Übertragung der bestehenden Regelung auf Onlinedienste sei mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich. Auch die EU-Urheberrechtsrichtlinie aus dem Jahr 2001 gebe keinen Anlass, die Vorschriften in diesem Punkt auszuweiten.
Hintergrund des Verfahrens
Auslöser war ein Antrag der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), die für mehrere Verwertungsgesellschaften Auskunfts- und Vergütungsansprüche gegenüber Cloudspeicheranbietern geltend machte. Die Organisation forderte von verschiedenen Cloudanbietern, Angaben zur Nutzung ihrer Dienste durch private und gewerbliche Kunden. Auf dieser Basis sollte ein Tarif für eine mögliche Vergütung festgelegt werden.
Schon die eingeschaltete Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte das Vorhaben im März 2024 ab. Sie sah keine Grundlage für die geforderte Marktanalyse. Die ZPÜ wandte sich daraufhin an das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 38 Sch 60/22 WG e(öffnet im neuen Fenster)), hatte aber dort auch keinen Erfolg.
Einordnung der Cloudnutzung
Der BGH stellte fest, dass das Hoch- und Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte aus der Cloud als ein einziger Vorgang zur Herstellung einer Privatkopie gelten kann. Mitgliedstaaten dürften deshalb Vergütungen auf die Geräte oder Speichermedien beschränken, die für diesen Vorgang erforderlich sind. Dazu zählen etwa Smartphones, Tablets oder Festplatten. Die Höhe der Abgabe müsse so gestaltet sein, dass sie den Schaden für Urheber angemessen ausgleicht.
Folgen für das Abgabensystem
Der BGH merkte an, dass die Einnahmen aus der Privatkopie-Abgabe sinken können, wenn Nutzer statt lokaler Speicherlösungen vermehrt Clouddienste verwenden. Ob dies die Ausgleichspflicht untergräbt, lasse sich nur durch eine umfassende Analyse des Nutzerverhaltens klären.
Der Beschluss des BGH verdeutlicht nun, dass eine solche Regelung nicht durch die Gerichte geschaffen werden kann, sondern Aufgabe des Gesetzgebers wäre.