Bundesgerichtshof: Kein Auskunftsanspruch für Nutzerdaten von Bewertungsportal
Ein Bewertungsportal muss die Daten eines anonymen Nutzers nicht herausgeben. Der Bundesgerichtshof beruft sich auf den Schutz der Anonymität der Nutzer laut Telemediengesetz.

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Arzt von einem Bewertungsportal nicht verlangen kann, die Identität des Verfassers einer rechtswidrigen Bewertung herauszugeben. Der VI. Zivilsenat urteilte im Sinne von Sanego aus Dreieich, die die Daten eines anonymen Nutzers nicht herausgeben wollten. Der Vorsitzende Richter Gregor Galke sagte, die Anonymität der Nutzer sei laut Telemediengesetz nur in wenigen Ausnahmen aufzuheben.
Das Urteil sei als Grundsatzentscheidung zu werten, erklärte der Anwalt Christian Solmecke vor der Verkündung: Von der Entscheidung hänge ab, ob zukünftig auch ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch der betroffenen Unternehmer gegen Bewertungsportale besteht, oder ob eine Auskunft über die Identität des Verfassers der zu löschenden Bewertung weiterhin nur durch den Umweg über eine Strafanzeige und Ermittlungen eines Staatsanwalts möglich sei.
Das Bewertungsportal hatte die strittigen Kommentare auf Wunsch des Arztes jeweils gelöscht. Der Bundesgerichtshof hat die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen (VI ZR 345/13). Der Betreiber eines Internetportals sei "grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln", erklärte die Pressestelle des Gerichts.
Dem Betroffenen der Persönlichkeitsverletzung stehe "Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten" nur zu, soweit dies für eine Strafverfolgung erforderlich ist.
Der Berliner Medienrechtsanwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann/von Rüden begrüßte die Entscheidung als "Stärkung der anonymen Meinungsäußerungsfreiheit im Internet". Zwar könnten Unterlassungsansprüche in der Regel nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, "doch schon kleinste Formulierungsunterschiede könnten aus einer an sich erlaubten Meinungsäußerung eine unzulässige unwahre Tatsachenbehauptung machen", die dann kostenpflichtig abgemahnt werden könnte. Eine klare Abgrenzung zwischen unzulässiger unwahrer Tatsachenbehauptung und zulässiger Meinungsäußerung sei für Nicht-Juristen kaum möglich.
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Leider ist es so. Musste ich selbst mal erfahren. Hatte mit einer wirklich...
War doch das gleiche? Der Beleidigte meinte, dass der Kommentar rechtswidrig sei.
Sollte verboten werden. XD Es kann ja schlecht Sinn eines Rechtes sein, dessen Achtung...