Bundesgerichtshof: Flugsuchmaschine darf sich Daten von Ryanair holen
Die Fluggesellschaft Ryanair hat eine Klage gegen ein Reisepreisvergleichsportal beim Bundesgerichtshof (BGH) weitgehend verloren. Ryanair war dagegen vorgegangen, dass Cheaptickets.de für die Vermittlung von Flügen auf die Daten der Fluglinie per Screen Scraping zugreift. Ryanair werde dadurch nicht wettbewerbswidrig behindert, so das Gericht in dem Urteil ( I ZR 224/12(öffnet im neuen Fenster) ) vom 30. April 2014.
Das Gericht stärkt zudem die Position von Flugsuchmaschinen und der Verbraucher: Das Geschäftsmodell der niederländischen Beins Travel Group "fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer."
Dass sich die Reisesuchmaschine über den von Ryanair in seinen Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen durch Screen-Scraping zuzulassen, sei keine wettbewerbswidrige Behinderung.
Es könne aber unlauter sein, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann.
Der Bundesgerichtshof lässt jedoch das Oberlandesgericht Hamburg klären, ob Ryanair Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.
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