Bundesgerichtshof: Elitepartner.de muss Kündigung per E-Mail erlauben
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Kündigungsklausel von Elitepartner.de für unwirksam erklärt. Das gab der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) bekannt(öffnet im neuen Fenster). Die Geschäftsbedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax sollte möglich sein.
Per E-Mail ausgesprochene Kündigungen lehnte das Unternehmen ab. "Es darf nicht sein, dass ein reiner Internetvertrag nur durch Brief oder Telefax wieder beendet werden kann. Die Mitglieder laufen Gefahr, allein aus formalen Gründen in einem unerwünschten Vertragsverhältnis festgehalten zu werden", sagte Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim VZBV.
Laut Bundesgerichtshof ist die Vertragsbestimmung unzulässig, weil sie Verbraucher unangemessen benachteilige (Aktenzeichen: III ZR 387/15). Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Elitepartner.de könne sich "künftig nicht mehr auf die Kündigungsklausel berufen", betonte Dünkel.
Unternehmenssprecherin Beatrice Bartsch sagte Golem.de: "Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat gegen eine Kündigungsklausel von Elitepartner.de geklagt, die es in dieser Form bereits seit November 2014 nicht mehr gibt." Die Kündigungsbedingungen seien in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg) für zulässig erklärt worden. Dennoch habe das Unternehmen sie angepasst.
Die Verbraucherzentrale hatte zuvor erfolgreich gegen eine missverständliche Kündigungsklausel des Dating-Portals eDates.de geklagt. eDates ist ein Datingservice von Be Beauty, in der Raiffeisenstrasse 3 in Holzkirchen bei München. Die Abbestellung musste laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in gesetzlich geregelter "elektronischer Form" zum Beispiel per E-Mail erfolgen. Die Textform wurde jedoch ausgeschlossen. Mit Textform ist laut Gesetzgeber eine Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift gemeint.
Nutzer mussten ihre unterschriebene Kündigungserklärung einscannen und per E-Mail absenden. Das Landgericht München I urteilte, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt.
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