Bundesgerichtshof: Einbetten von Youtube-Videos könnte illegal sein

Obwohl das Einbetten von Youtube-Videos beim Hochladen ausgeschlossen werden kann, beschäftigt die Funktion den Bundesgerichtshof. Wahrscheinlich stellt es eine Urheberrechtsverletzung dar, so Richter Joachim Bornkamm.

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Bundesgerichtshof: Einbetten von Youtube-Videos könnte illegal sein
(Bild: Eric Gaillard/Reuters)

Richter Joachim Bornkamm vom Bundesgerichtshof hat in einer mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Einbetten von Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Das berichtet die Frankfurter Rundschau. In dem Verfahren wehrt sich ein Wasserfilterhersteller gegen zwei selbstständige Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens.

Das Landgericht München hatte zuerst für den Kläger geurteilt, das Oberlandesgericht hatte dagegen entschieden. Der Bundesgerichtshof wird nun am 16. Mai 2013 das Urteil bekanntgeben und die Entscheidung wahrscheinlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Ungeklärt ist, warum der Wasserfilterhersteller nicht die Esoterikplattform verklagt hat, die das Einbetten des zweiminütigen Videos mit dem Titel "Die Realität Trinkwasser" beim Hochladen erlaubt hat.

Nach Angaben der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke wird eine Entscheidung "erhebliche Auswirkungen auf das Urheberrecht im Internet" haben. "Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen aktuell hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt."

Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort bereits abrufbar gemacht wurde. Ein eingebettetes Video ist daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist. Andere Gerichte wie das Oberlandesgericht Düsseldorf waren der Auffassung, dass die Rechte des Urhebers verletzt werden. Vielmehr werde durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht, so die Anwälte.

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Benny_Crochino 25. Feb 2015

Also ich weiß nicht, was ich davon halten soll.. ich meine, wenn die Videos schon frei...

Hu5eL 25. Apr 2013

Nö, Schwachsinniger Vergleich. Ich kann viel einfacher bestimmen, was mein Link zeigt und...

huenche 22. Apr 2013

wenn ich nur ein Teilstück zitieren darf, dann darf ich doch auch nicht sachen wie "Zwei...

wmayer 20. Apr 2013

Natürlich ist das nicht ok. Da sollten die Personen vielleicht mal den Anwalt...



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