Zum Hauptinhalt Zur Navigation

Bundesgerichtshof: Einbetten von Youtube-Videos könnte illegal sein

Obwohl das Einbetten von Youtube -Videos beim Hochladen ausgeschlossen werden kann, beschäftigt die Funktion den Bundesgerichtshof. Wahrscheinlich stellt es eine Urheberrechtsverletzung dar, so Richter Joachim Bornkamm.
/ Achim Sawall
65 Kommentare News folgen (öffnet im neuen Fenster)
Bild: Eric Gaillard/Reuters

Richter Joachim Bornkamm vom Bundesgerichtshof hat in einer mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Einbetten von Youtube-Videos eine Urheberrechtsverletzung sein könnte. Das berichtet die Frankfurter Rundschau(öffnet im neuen Fenster) . In dem Verfahren wehrt sich ein Wasserfilterhersteller gegen zwei selbstständige Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens.

Das Landgericht München hatte zuerst für den Kläger geurteilt, das Oberlandesgericht hatte dagegen entschieden. Der Bundesgerichtshof wird nun am 16. Mai 2013 das Urteil bekanntgeben und die Entscheidung wahrscheinlich dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen. Ungeklärt ist, warum der Wasserfilterhersteller nicht die Esoterikplattform verklagt hat, die das Einbetten des zweiminütigen Videos mit dem Titel "Die Realität Trinkwasser" beim Hochladen erlaubt hat.

Nach Angaben(öffnet im neuen Fenster) der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke wird eine Entscheidung "erhebliche Auswirkungen auf das Urheberrecht im Internet" haben. "Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist unter Juristen aktuell hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt."

Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort bereits abrufbar gemacht wurde. Ein eingebettetes Video ist daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist. Andere Gerichte wie das Oberlandesgericht Düsseldorf waren der Auffassung, dass die Rechte des Urhebers verletzt werden. Vielmehr werde durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht, so die Anwälte.


Relevante Themen