Bundesgerichtshof: Ebay-Bewertungen dürfen auch ungerecht sein

Verärgerte Kunden dürfen nach einem Kauf über Ebay ihre Kritik durchaus scharf formulieren, auch wenn sie inhaltlich ungerecht ist. Das hat der Bundesgerichtshof am 28. September 2022 (Aktenzeichen VIII ZR 319/20) entschieden(öffnet im neuen Fenster) . "Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung" , hieß es in dem Urteil.
Verklagt wurde ein Käufer von vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro, der sich über den Versandkostenanteil von 4,90 Euro beschwert hatte. Doch die Kosten des Portos kann der Händler nicht beeinflussen. Es passiert jedoch bei Ebay, dass Händler mit doppelten oder überhöhten Portokosten zusätzlich Gewinn machen wollen. Der Händler aus Bayern hatte versucht, die negative Bewertung "Ware gut, Versandkosten Wucher!!" entfernen zu lassen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung nicht zusteht. "Bei der Bewertung steht eine Diffamierung der Klägerin nicht im Vordergrund. Denn der Beklagte setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit einem Teilbereich der gewerblichen Leistung der Klägerin auseinander, indem er die Höhe der Versandkosten beanstandet. Die Zulässigkeit eines Werturteils hängt nicht davon ab, ob es mit einer Begründung versehen ist."
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit stehe hier höher, und der Begriff der Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eng auszulegen.