Bundesgerichtshof: E-Roller-Halter haftet bei Brand durch Akkuexplosion nicht

Die Halterhaftung gilt bei explodierenden Akkus eines Elektrofahrzeugs nicht, wenn der Akku sich nicht im Fahrzeug befindet. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil(öffnet im neuen Fenster) vom Januar 2023 entschieden (VI ZR 1234/20).
Im verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter der Werkstatt den Roller-Akku entnommen und an ein Ladegerät angeschlossen. Daraufhin erhitze sich der Akku stark, wurde vom Strom getrennt und auf den Boden gestellt. Dennoch explodierte er und setzte die Werkstatt in Brand.
Vor Gericht sollte entschieden werden, wer für den Schaden aufkommen muss, der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters.
Die Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung die Notwendigkeit einer weiten Auslegung der Haftung, da die Nutzung eines Kraftfahrzeugs zwangsläufig eine Gefahrenquelle darstellt, wie sie formulierten: " der Preis dafür sei, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird ". Im spezifischen Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde jedoch entschieden, dass der Akku des Rollers, da er ausgebaut war, nicht mehr als Teil der Betriebseinrichtung angesehen werden konnte.
Daraus folgte, dass kein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Betrieb des Rollers festgestellt werden konnte, was wiederum bedeutend ist, da dieser Zusammenhang für die Zurechnung einer Haftung essentiell ist. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Gebäudeversicherung für den durch den Brand verursachten Schaden aufkommen muss.
Diese Entscheidung spiegelt die Urteile der vorgelagerten Instanzen wider, die zum gleichen Ergebnis gekommen waren.