Bundesgerichtshof: Arzt-Bewertungsportale müssen Behandlungsbelege verlangen
Wenn ein Arzt einen Nachweis verlangt, dass eine Bewertung wirklich von einem Patienten stammt, muss das Bewertungsportal dies einfordern und vorlegen, entschied der Bundesgerichtshof. Das hat weitreichende Folgen.

Arzt-Bewertungsportale müssen im Streitfall künftig konkrete Nachweise dazu einfordern und vorlegen, ob ein Nutzer beim bewerteten Arzt wirklich in Behandlung war. Der Bundesgerichtshof gab am 1. März 2016 einem Zahnarzt Recht, der bei Jameda im Jahr 2013 eine schlechte Bewertung bekam und vergeblich versuchte, eine Löschung durchzusetzen. Das Urteil habe weitreichende Folgen auch für andere Internetportale, die ihre Prüfprozesse nun anpassen müssen, sagte eine Sprecherin des Bundesgerichtshofs der Nachrichtenagentur dpa.
Das Gericht hat konkretisiert, dass im Falle der Prüfung einer Bewertung die Stellungnahmen von Bewerter und Bewerteten der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellt werden müssen. Vorliegende Unterlagen darüber, dass ein Patient in der von ihm bewerteten Praxis in Behandlung war, müssen an den jeweiligen Arzt weitergereicht werden.
Das Portal habe seine Prüfpflichten verletzt, erklärte der Bundesgerichtshof. Die beklagte Portalbetreiberin hätte "die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen."
Weiterleitung ja, aber ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz
Florian Weiß, der Chef von Jameda, sagte: "Selbstverständlich werden diese Hinweise nun unmittelbar in die Ausgestaltung unseres Prüfprozesses einfließen, der sich auch in der Vergangenheit schon immer an der jeweils aktuellen Rechtslage orientiert hat." Patienten könnten aber auch weiterhin anonyme Bewertungen abgeben. Niemand müsse befürchten, dass persönliche Informationen ohne eigene Einwilligung weitergegeben werden.
Diejenigen Informationen und Unterlagen, deren Weiterleitung ohne Verstoß gegen das Telemediengesetz möglich gewesen wäre, hätte Jameda an den Zahnarzt weiterleiten müssen, stellte der Bundesgerichtshof fest.
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Naja - die Glaubwürdigkeit ist ja ein Teil und ob man das nutzt. Ich für mein Teil nutze...