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Bundesgerichtshof: 1&1 darf Nutzerdaten bei illegalem Filesharing liefern

1&1 gab Namen und Adresse einer Kundin heraus, obwohl ein Auskunftsanspruch wegen illegalem Filesharings nur gegen die Deutsche Telekom vorlag. Doch laut Bundesgerichtshof war das zulässig.
/ Achim Sawall
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Dead Island Definitive Edition - Koch Media (Bild: Koch Media)
Dead Island Definitive Edition - Koch Media Bild: Koch Media

Wenn ein Rechteinhaber Nutzerdaten wegen einer illegalen Tauschbörsennutzung erhalten hat, obwohl kein Auskunftsanspruch direkt gegen das Unternehmen vorlag, können die Beweise trotzdem verwertet werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen I ZR 193/16). Koch Media hatte durch die Abmahnkanzlei RKA einen Auskunftsanspruch gegen die Deutsche Telekom durchgesetzt, die Beschuldigte war aber Kundin von 1&1 im Netz der Telekom.

Laut Bundesgerichtshof reicht der Filesharing-Auskunftsanspruch gegen den Netzbetreiber aus, ein erneuter Auskunftsanspruch gegen 1&1 ist nicht notwendig. Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht, der Fall muss neu verhandelt werden.

Namen und Adresse des Kunden keine Verkehrs-, sondern Bestandsdaten

Nur die Telekom konnte als Netzbetreiber die Auskunft über die Verkehrsdaten erteilen und die ermittelte IP-Adresse zuordnen. Nur 1&1 konnte der Kundennummer Namen und Adresse zuordnen. Der Kölner Medienanwalt Christian Solmecke erklärte(öffnet im neuen Fenster) : "Und hierzu ist kein weiterer Auskunftsanspruch notwendig, da ein richterlicher Beschluss gemäß Paragraf 109 Absatz 9 Satz 1 Urheberrechtsgesetz lediglich für Verkehrsdaten notwendig ist und Namen und Adresse des Kunden keine Verkehrsdaten, sondern Bestandsdaten sind." Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nun erstmalig höchstrichterlich beantwortet.

Die Nutzerin hatte das Computerspiel "Dead Island" in File-Sharing-Netzwerken zur Verfügung gestellt. Die Klägerin verlangte die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 860 Euro und 500 Euro Schadenersatz.


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